Klassenfahrt nach Rom in der 13. ssw

Liebe Frau Behrens,
Ich bin Lehrerin und habe in den Sommerferien eine erfolgreiche IFV hinter mich gebracht. Momentan bin ich 6+1 und eigentlich ist es noch viel zu früh, um meinen Chef zu informieren. Ich mache mir aber große Sorgen, da schon bald eine Stammkursfahrt nach Rom ansteht und ich die Fahrt organisiert habe. Wenn ich zurücktreten möchte , müsste ich das jetzt machen, damit im Kollegium ein Ersatz gefunden werden kann (der Namen für die fliegende Person müsste nächste Woche feststehen) Da ich seit einer Woche mit starker Übelkeit kämpfe, und nicht länger als eine Stunde stehen kann, bekomme ich Horrorvorstellungen vor dieser Fahrt. Auch wenn dann vielleicht schon alle Beschwerden besser geworden sind. Es ist irgendwie aufgrund des Fluges schwer möglich, hier spontan zu entscheiden, so dass ich mich in der Pflicht sehe, meinen Chef zu informieren und einen Ersatz zu finden. Müsste ich aus versicherungstechnischen Gründen bei einer Risikoschwangerschaft nicht ohnehin meinen Chef vor einer Klassenfahrt informieren? Es handelt sich um eine Flugreise mit Unterbringung auf einem Campingplatz.
Vielen Dank für Ihren Rat!

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Nö, aus versicherungstechnischen Gründen musst du da nirgendwen informieren

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Liebe Marl84,
entschuldige, aber deine Antwort erscheint mir etwas unseriös oder eher sehr schnell abgefertigt. Immerhin gilt in Rheinland-Pfalz ein Verbot von Mehrarbeit. Ich weiß nicht, ob du schon Klassenfahrten betreut hast, ich organisiere diese bereits seit 10 Jahren und kann dir versichern, dass es mit 8 Stunden Arbeit nicht getan ist am Tag. Als alleinige Betreuerin von 25 Schülern ist das ein 5 Tage Vollzeitjob. Aber trotzdem Danke für die Antwort. Ich habe allerdings vom zuständigen Personalrat eine andere Antwort bekommen. Kennst du dich aus mit dem Beamtengesetz oder war das nur eine spontane Einschätzung deinerseits?

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Sobald du die Schwangerschaft gemeldet hast, gibt es natürlich diverse Regelungen.

Aber es gibt keine Pflicht hier bei einer Risiko-Schwangerschaft irgendwen aus „versicherungstechnischen Gründen“ zu informieren.


Alles von dir geschilderte ist mir ebenfalls bekannt, ich bin seit knapp 8 Jahren Lehrerin

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Hallo, ich bin auch Lehrerin, allerdings in NRW.
Aus versicherungstechnischen Gründen musst du deine Schwangerschaft, auch wenn du Risikoschwanger bist, nicht angeben.
Mehrarbeit darfst du nicht mehr verrichten, allerdings zählt eine Klassenfahrt nicht zur Mehrarbeit (hier nachzulesen: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVRP-VVRP000004200&psml=bsrlpprod.psml )
Allerdings ist es so, dass du eventuell überhaupt nicht an der Klassenfahrt teilnehmen darfst, da du schwanger bist.
In NRW darf man an Klassenfahrten nur teilnehmen, wenn es der ausdrückliche Wunsch der schwangeren Lehrerin ist. In anderen Bundesländern ist man automatisch ausgeschlossen.
Ich würde deine SL bereits jetzt informieren, damit sie einen geeigneten Ersatz für dich finden kann.
Hoffe, ich konnte dir helfen. Vielleicht bist du ja Mitglied der GEW, da rufe ich immer an, wenn ich Fragen habe.

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Vielen Dank!

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sollten Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Pflicht, da die Entscheidung, ob und wann eine Schwangerschaft mitgeteilt wird Ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht unterfällt. Dennoch handelt es sich aber um eine dringende gesetzliche Empfehlung. Denn die Schutzpflichten kann der Arbeitgeber nur bei Kenntnis erfüllen. Mit der Mitteilung schützt die Frau folglich sich und ihr Kind.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau dann nur die Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. So hat Ihr Arbeitgeber z.B. sicherzustellen, dass Sie Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für Sie erforderlich ist, kurz unterbrechen können. So werden Ihnen Pausen und Arbeitsunterbrechungen eingeräumt, in denen Sie sich hinlegen oder hinsetzen und ausruhen können.

Zusammengefasst besteht also keine Pflicht die Schwangerschaft mitzuteilen, dennoch bietet eine Mitteilung an Ihren Arbeitgeber den Vorteil, dass Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann und Sie davon profitieren können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra