Beschäftigungsverbot

Hallo.

Ich bin aktuell mit Kind Nr 3 schwanger ET soll der 12 Dezember 2019 werden und die Elternzeit für das zweite Kind läuft noch bis 17 September 2019. Am 18. September müsste ich wieder anfangen zu Arbeiteten. Bei uns wird allerdings sobald man schwanger ist ein sofortiger beschäftigungsverbot bei vollem Gehalt ausgesprochen. Wie ist es mit dem Verdienst nach der elternzeit genau? Da ich ja noch nicht gearbeitet habe. Bekomme ich bis zum Mutterschutz trotzdem den vollen Gehalt ausbezahlt oder wie genau wird es berechnet? Ich hoffe sie können mir weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen
D

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wir folgt beantworten:

Der Arbeitgeber muss das Entgelt in vollem Umfang fortzahlen (sog. Mutterschutzlohn), wenn er dich außerhalb der Schutzfristen vor bzw. nach der Entbindung aufgrund eines ge-nerellen Beschäftigungsverbots nicht mehr beschäftigt.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechne-ten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (siehe § 18 S. 1 und 2 MuSchG). D.h. die Berechnung orientiert sich nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist bzw. des Beschäftigungsverbots, in denen du aufgrund der Elternzeit kein Arbeitsentgelt erhalten hast.

Vielmehr wird das vorhergehende Entgelt, welches du vor der Elternzeit und dem Mutter-schutz des älteren Kindes erhalten hast, bei der Berechnung zugrunde gelegt. Die Tatsache, dass du nicht wieder angefangen hast zu arbeiten, bleibt dementsprechend unberücksichtigt.

Wichtig dafür ist, dass du deine Elternzeit durch schriftliche Mitteilung an deinen Arbeitge-ber beendest bevor die neue Mutterschutzfrist beginnt.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Vielen lieben Dank für ihre schnelle Antwort.