Beschäftigungsverbot & vorher Krankengeldbezug

Hallo Frau Behrens,

wie verhält es sich, wenn eine Frau seit mehreren Monaten im Krankengeldbezug ist, auf Grund einer psychischen Erkrankung (unbefristetes Arbeitsverhältnis) und dann schwanger wird. Auf Grund einer Risikoschwangerschaft wird ein Beschäftigungsverbot vom Gynäkologen ausgesprochen.
Erhält diese Frau dann denn vollen Lohn wieder vom Arbeitgeber? Oder bleibt Sie im Krankengeldbezug? Oder bekommt sie sogar gar keine Leistungen mehr dann und wirtschaftlich gesehen hätte es mehr Vorteile wenn sie im Krankengeldbezug bleibt?

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Bezug von Krankengeld gehen einem Beschäftigungsverbot und dem damit verbundenen Mutterschaftslohn grundsätzlich vor. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG ist nur dann gegeben, wenn allein das ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist, nicht jedoch, wenn die Nichtleistung der Arbeit auf einer Arbeitsunfähigkeit beruht.

Bei einem zeitlichen Zusammentreffen von Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit besteht kein Anspruch auf Mutterschaftslohn, da das Beschäftigungsverbot dann nicht die ausschließliche/alleinige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist. Liegt eine aktuelle Erkrankung vor, die dich arbeitsunfähig macht, so ist diese und nicht das Beschäftigungsverbot für das Aussetzen von der Arbeit ursächlich.

Solange du also nicht wieder gesund bist, bleibst du in der Arbeitsunfähigkeit und beziehst Krankengeld. Erst danach – wenn du wieder gesund bist – kannst du ein Beschäftigungsverbot und dementsprechend Mutterschutzlohn erhalten.


Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Danke für diese kompetente Antwort.
Würde das konkret bedeuten, dass ich erst wieder arbeiten gehen müsste, bevor ich Anspruch auf Mutterschutzgeld hätte?

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Eine Pflicht erst wieder arbeiten zu gehen, besteht nicht. Entscheidend ist, dass du nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben bist. Dann kann sich das Beschäftigungsverbot auch direkt an die Arbeitsunfähigkeit anschließen. Nur eine Überschneidung von Beschäftigungs-verbot und Arbeitsunfähigkeit ist nicht möglich (siehe oben).

Liebe Grüße,
Alexandra

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