Anwartschaft Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Hallo....

seit April diesen Jahres bin ich leider arbeitslos und habe jetzt erfahren das ich schwanger bin.
Da ich dann fast genau ein Jahr bis zur Geburt Arbeitslosengeld beziehen werde wird beim Elterngeld nur der Sockelbetrag von 300,- Euro gezahlt werden. Die Dame vom Arbeitsamt meinte aber das durch die Elternzeit eine neue Anwartschaft für Arbeitslosengeld entsteht.

Kann mir jemand dies genauer erklären? Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld dann aus ? Auf wieviel Monate erstreckt sich dieses "neue" Arbeitslosengeld ? Bis wann muss es neu beantragt werden ?

Wie verhält es sich mit dem Krankengeld ? Wird dies beim Elterngeld dazu gerechnet?

Danke schon jetzt für Euro Antworten...

Mia

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ALG I bezieht sich, soweit ich informiert bin, darauf, wie weit du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.

Das heißt: kannst du nur Teilzeit arbeiten, weil nur soweit die Betreuung klappt, bekommst du nur den ALG I Anteil für Teilzeit. Kannst du auch an Vollzeitstellen vermittelt werden, wäre das ALG I höher.

Krankentage während ALG I verlängern glaube ich die Dauer. Pro Krankentag ein halber Tag.
Aber nur mit Krankschreibung und einigen Dingen zu beachten.

Wie kannst du bis zur Geburt ALG beziehen?
Bist du so lange arbeitssuchend gemeldet und stehst auch trotz Schwangerschaft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? Z.B. befristete Verträge, Vertretung etc.

oder geht es um ALG II? Damit kenne ich mich GAR NICHT aus. Dann ziehe ich meine Frage zurück.

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"Wie kannst du bis zur Geburt ALG beziehen?"

Natürlich kann sie arbeiten gehen und ist vermittelbar. Seltsame Frage...

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wenn sie vermittelbar ist, kein Problem

aber so WIE sie es schreibt, klingt es so, als sei es schon sicher, dass sie bis dahin ALG beziehen wird. Das gibt es nur, wenn man vermittelbar ist und nicht arbeitet.

1. entweder sie fragt - FÜR DEN FALL DASS?
falls sie wegen der Schwangerschaft keine Stelle findet, aber dennoch vermittbar ist, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt

2. sie geht davon aus, dass es sicher ist
aber dann würde sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, wenn sie nicht arbeiten will,

was zur Folge hätte, dass sie kein ALG I bekommen würde

darauf beziehe ich mich!:

"Da ich dann fast genau ein Jahr bis zur Geburt Arbeitslosengeld beziehen werde"

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"Da ich dann fast genau ein Jahr bis zur Geburt Arbeitslosengeld beziehen werde "

Ehm, sorry aber du schreibst das so selbstverständlich, warum denkst du nicht daran arbeiten zu gehen, dann fällt auch dein Elterngeld höher aus! Wieso planst du mit ALG I?

Ach ja, Elternzeit hast du keine, wenn du keinen laufenden Arbeitsvertrag hast!

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Hallo,

es wird hier immer gleich Absicht unterstellt. Es gibt aber doch auch Berufsfelder, wo man als Schwangere schlecht vermittelbar ist und auch bei größter Mühe kaum eine Chance hat auf eine Einstellung hat. Was ist, wenn die Userin Dachdeckerin ist oder einen anderen Beruf ausübt, bei dem normalerweise direkt ein Berufsverbot erteilt werden würde? Es kann nicht jeder Bürokauffrau sein oder Verkäuferin im Supermarkt.

Viele Grüße,
lilavogel

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das habe ich mich auch gefragt.

Bei nicht Vermittelbarkeit z.B. Krankheit nimmt das Arbeitsamt einen ja gar nicht an.
Bei Berufsverbot im medizinischen wahrscheinlich auch.

Bei anderen Berufen gibt es noch die Möglichkeit
- Büro eines Unternehmens z.B. Dachdecker
- Urlaubsvertretung
- Berufe, wo man nicht so die Erfahrung braucht und man sich DA eben bewerben muss/soll.

Manchmal ist es auch keine Absicht, sondern einfach Unwissenheit.

Schwer was zu finden, heißt ja nicht, gar nicht vermittelbar.
Bei gar nicht vermittelbar, gibt's kein ALG I. Dann wird man weiter geschickt. Krankenkasse, Jobcenter oder so.
Schwer vermittelbar sollte das Arbeitsamt sagen, welche Berufe / Alternativen zumutbar sind und welche nicht.

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Hallo,

Also solange du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, kannst du bis zum Beginn Mutterschutz ALG beziehen.

Gehst du vom ALG Bezug nahtlos in Mutterschutz und Elternzeit, wirkt diese Zeit Anspruchsbegründend.

Hast du insgesamt weniger als ein Jahr Mutterschutz und Elternzeit und meldest dich dann wieder alo, greifst du auf den eventuellen Restanspruch vom ALG zurück (sofern noch nicht aufgebraucht).

Hast du insgesamt 1 Jahr oder mehr Mutterschaftsgeld und Elternzeit, erwirbst du einen neuen Anspruch auf ALG. Zeiten mit Bezug von Krankengeld wirken in diesem Falle auf anspruchsbegründend.
Die Anspruchsdauer richtet sich dabei nach der Dauer der Elternzeit, Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld sowie den möglichen Restanspruch ALG.

Nimmst du ein Jahr lang Elternzeit erwirbst du z.B einen ALG Anspruch von 6 Monaten (+ggf Restanspruch), nimmst du 2 Jahre Elternzeit oder mehr (Anspruchsbegründend max bis zum 3 Geburtstag deines Kindes), erwirbst du wieder die volle Anspruchsdauer von einem Jahr.

Bei der Höhe des ALG gibt es verschiedene Varianten. Meldest du dich innerhalb von 2 Jahren nach deinem letzten Tag ALG vor dem Mutterschutz wieder alo, bekommst du mindestens das ALG das du auch vor der Elternzeit hattest (Bestandsschutz). Da wird eine sogenannte Vergleichsberechnung durchgeführt.

Zur Bemessung von ALG:

Grundsätzlich beträgt der Bemessungsrahmen 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit --> es wird geguckt ob du in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Gehalt hattest. Ist dies nicht der Fall, wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert und geguckt ob mindestens 150 (5 Monate) Tage Anspruch auf Gehalt vorlagen. Ist dies nicht der Fall weil du im letzten Jahr z.B. Elternzeit hattest und das Jahr davor ALG bezogen hast, wird eine sogenannte "fiktive Bemessung" durchgeführt. Dabei wird geschaut was du für einen Abschluss hast und welchen Beruf du ausüben willst. Es gibt vier verschiedene Stufen (ohne Abschluss, mit Ausbildung, Fachhochschuleschluss, Uni Abschluss) und für jede der vier Kategorien wird ein fiktives durchschnittliches Bemessungsentelt zugrunde gelegt (die genauen Zahlen musst du googeln).

Dieses wird dann für die Höhe deines ALG zugrunde gelegt. Wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt (s. oben, ALG Bezug innerhalb der letzten 2 Jahre), bekommst du das höhere ALG gezahlt. Also mindestens das was du vorher hattest und falls das fiktive Bemessungsentelt höher ist dann dieses.

Suchst du nach der Elternzeit eine Stelle in Teilzeit, wird dein ALG natürlich entsprechend der Teilzeit gekürzt und angepasst.

Krankengeld zählt für die Höhe des ALG nicht mit hinein, genauso wie die Höhe des Elterngeldes.

Ich hoffe das war jetzt nicht zu verwirrend, wenn du Fragen hast dann frag einfach nach.

LG

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Ohne arbeitgeber keine Elternzeit... Elterngeldbezug ist, worauf du dich in diesem Fall beziehst. Das richtigzustellen ist nicht zuletzt für die Krankenversicherung wichtig, denn ohne EG oder ALG I ist auch diese Frage zu klären.

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Das stimmt so für die Anwartschaftzeit bei ALG nicht.

Als versicherungspflichtig nach Paragraph 26 SGB III gelten Personen

die nach Absatz 2 Satz 1 von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld (...), beziehen

Und nach Absatz 2a) Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und

2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten

Die TE hat im geschilderten Fall zunächst Anspruch auf die Entgeltersatzleistung ALG, im Anschluss bezieht sie die als versicherungspflichtig anerkannte Entgeltersatzleistung Mutterschaftsgeld und somit ist die Erziehungszeit bis einen Tag vor dem dritten Geburtstag auch versicherungspflichtig, womit eine Anwartschaftzeit begründet werden kann.

Ob du das nun "Elternzeit" oder "Erziehungszeit" nennst ist ja für die Tatsache von ALG erstmal egal. Hauptsache die Zeit zählt.

Wenn also das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gezahlt wurde, wird die Kindererziehungszeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres als Anwartschaftszeit begründend anerkannt, unabhängig vom Elterngeld Bezug! Man bekommt in diesem Fall den Zusatzfragebogen "Kindererziehung". Voraussetzung ist dass man ein eigenes? (oder angenommenes) Kind im eigenen Haushalt selbst großzieht.

Lediglich wenn mehrere Personen diese Erziehungszeit bei der Agentur für Arbeit für ein und dasselbe Kind gelten machen wollen, muss die tatsächliche Elternzeit geprüft werden

Paragraph 26 Absatz 2a:
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches

Davon ist jedoch im geschilderten Falle der TE nicht auszugehen.

LG

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