Gemeinsammes Aufenthaltsbestimmungsrecht bei getrennt lebendem Paar

hallo
Folgender Sachverhalt.
Ein nicht verheiratetes Paar bekommt ein Kind.
Der mann und die Frau führen zwei getrennte Haushalte in zwei verschiedenen Städten.
Wie verhält es sich nach der Geburt?
Das ABR ist ja ein teil des Sorgerechtes haben dann beide das Aufenthaltsbestimmungsecht oder nur der bei dem das kind seinen Lebensmittelpunkt hat?
In dem Falle also die mutter?

Liebe grüße

Tina

1

Nein, auch das ABR haben beide. Das Kind lebt eben dort, wo sich die Sorgeberechtigten drauf einigen.

LG

2

In diesem Fall ist es die Mutter, ganz automatisch.

Bei einem unverheiratetem Paar muss man, wenn man geteiltes Sorgerecht will, zum Jugendamt.

Dort kann man dann auch regeln, welche Teile des Sorgerechts gemeinsam entscheiden will.

Also auch das ABR kann einer allein behalten.

3

Nein das stimmt nicht. Entweder man hat gemeinsames Sorgerecht oder nicht. Man kann es nicht an Bedingungen knüpfen oder Teile ausklammern. Das ginge nur, wenn man ein bestehenden gemeinsames Sorgerecht gerichtlich ändern lässt. Trotzdem kann der gewöhnliche Aufenthalt bei der Mutter sein. Auch bei Scheidung bleibt der gemeinsame ABR bestehen, auch wenn ein Elternteil nur Umgang hat

LG

5

Stimmt nicht.

Wenn das Paar sich nicht zuvor beim Jugendamt um ein gemeinsames Sorgerecht bemüht hat, wobei man sehr wohl Teile des Sorgerechts -wie auch z. B. die Finanzen - an einen Partner vergeben kann,
dann liegt das alleinige Sorgerecht von Geburts wegen bei der Mutter, da hilft auch eine Vaterschaftsanerkennung nicht.

Anders läge der Fall, wenn das Kind während der Ehe geboren wird, dann gibt es automatisch geteiltes Sorgerecht.

weitere Kommentare laden
4

Hallo Tina,
wenn es ein GSR gibt und nie ein Richter irgendetwas anderes verkündet hat, dann haben Beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Haben die Eltern das GSR nicht gewollt, dann hat nur die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht an die Person gebunden, wo das Kind lebt. Das Recht kann auch das Jugendamt haben.