Wie ist dieser Satz zu verstehen?

Hallo ihr lieben,

wie versteht ihr den folgenden Satz:

Brandenburgische Bauordnung *

(BbgBO)
§ 33
Umwehrungen und Abdeckungen
Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens 0,90 m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m betragen. Eine geringere Höhe ist zulässig, wenn aufgrund anderer technischer Einrichtungen oder der Tiefe der Brüstung keine Absturzgefahr besteht.

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Wir haben in Küche und Schlafzimmer zwei sehr niedrige Fenster. Von Fliese bis Fensterbrett sind es 64 cm. Wenn man fallen würde, dann ungefähr 8 Meter. Nun Frage ich mich ob dort eine Brüstung angebracht werden müsste wie z.B. bei bodentiefen Fenstern.

Wie seht ihr das?

Muss eine Absturzsicherung ans Fenster?

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Wird denn das Haus gerade gebaut oder steht es schon länger? Denn es ist ja die BAUordnung, und existierende Gebäude genießen ja in der Regel Bestandsschutz.

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Der Bestandschutz hört dort auf wo es um Sicherheit geht, das ist selbst bei Denkmalschutz oder Ensembleschutz so.

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Nein, das stimmt nicht!
Laut Berliner Bauordnung müsste unsere Treppe auch gesichert werden, aber da das Gebäude Bestandsschutz hat, muss der Vermieter dies nicht tun. Würde etwas passieren, wird man natürlich an den Vermieter herantreten und er wird sagen müssen, er wusste davon, allerdings kann er nicht dazu gezwungen werden!
So wurde mir das sowohl vom Gutachter als auch vom Bauaufsichtsamt gesagt!
man hat als Mieter da wenig Chancen auf Erfolg! Selbst zivilrechtlich nicht.

Also an die TE der Rat, ruf die Bauaufsichtsbehörde an, aber es wird wohl nix bringen! Baut euch lieber selber einen Fensterschutz an!

lg julia

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2

Eindeutig ja. Abgesehen davon hat das Ganze ja auch einen Sinn.
Es muss jedoch kein richtiges Balkongeländer davor, eine in die Wand eingelassene stabile Querstange reicht.

LG d.

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Planst du das Haus noch, oder ist das Bestand?

Vernünftigerweise sollte man natürlich, wenn man z.B. gerade neue Fenster einbaut, zusehen, dass das Ganze absturzsicher wird.

Das ginge als "Billiglösung" natürlich auch mit einer Stange/Balkongeländer/Sicherheitsglasscheibe, die man in entsprechender Höhe an die Außenfassade schraubt.
Wenn du neue Fenster bekommst, solltest du z.B. unten ein feststehendes Element bis zur entsprechenden Höhe einplanen, darüber das zu öffnende Fenster.

Frag mal den Fensterfritzen nach Lösungsvorschlägen. Denn unabhängig von der Bauverordnung, will man es doch selber auch möglichst sicher haben, oder?

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Wir wohnen in einer Mietwohnung. Das Haus ist alt, wurde jedoch 2010 "saniert". Jedoch mehr schlecht als recht.

Es entstanden 4 neue Wohnungen. Ich habe unseren Vermieter abgeschrieben und gebeten diese Absturzsicherung anzubringen. Er weigert sich jedoch. Obwohl er uns beim Einzug zusicherte das dass noch geschieht. Da wir einen kleinen Sohn haben, habe ich Angst das mal was passiert und auch ich traue mich garnicht wirklich Fenster zu putzen. Ich habe höhenangst und mir wird jedesmal ganz anders. Ich wollte nun wissen ob er dazu verpflichtet ist.

0,67m sind echt nicht viel.

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Erste Hilfe bzgl. des Kindes bietet schon mal ein abschließbarer Fenstergriff. Ist nicht teuer und gibt's in jedem Baumarkt.
Wenn du den Vermieter konkret auf die Bauordnung verweist, wird er schon tätig werden.
LG d.

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wurde saniert oder instand gesetzt?

sind diese Fenster in den vier neu geschaffenen Wohnungen neu eingebaut worden? zB Dachausbau? wenn das der Fall ist, dann musste es dafür einen Bauantrag geben und der geht natürlich von der 2010er Bauordnung aus.

Will sagen, in diesem Fall entspricht die Ausführung nicht der Bauordnung (und vermutlich auch nicht dem Bauantrag, denn sonst hätte es eine Baugenehmigung nur mt Auflagen gegeben und dementsprechend hätte es spätestens bei der Abnahme gekracht.

Alternativ zwischenzeitliche Lösungen wurden ja schon genannt.

Sollte es sich also zugetragen haben, wie von mir geschildert, dann ist ein Schreiben an den Vermieter mit der Bitte um Beseitigung unter Berufung auf die Bauordnung ein durchaus zielführender Schritt.

Sollte er sich nicht rühren interessiert sich sicher das Bauamt für den Fall...

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6

Hi,

für dieses Haus gilt die Bauordnung die zum Zeitpunkt des Baus Gültigheit hatte. Wenn das Haus also sehr alt ist und damals gab es diese Bauordnung nicht, ist man nicht verpflichtet nachzurüsten. Es gibt soviele alte Häuser, die keinerlei Bauordung entsprechen. Viele Bauvorschriften lassen sich in alten Häusern auch einfach nicht realisieren.

Der Vermieter ist also nicht verpflichtet eine Brüstung anzubringen, wenn es zum Zeitpunkt des Baus nicht erforderlich war. Aber man kann ganz freundlich darum bitten.

VG
Mateo

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Hallo:

Die Vorschriften der Baubehörden sind ja in jedem Bundesland anders, daher ist eine Aussage nicht immer leicht.

Bei uns in Bayern hab ich jetzt so nichts aufs schnelle gefunden, bis auf, dass bei uns Fenster und Türen unterschieden werden und zwar so, sollte eine Öffnung höher als 182,5 cm und breiter als 59,5 cm sein und dahinter keine Trittfläche kommen, so muss ein Gitterschutz bis in Höhe von 90 cm ab Oberkante Fensterbrett angebracht werden. Alles andere wird als Fenster angesehen und ist dem Bauherrn selbst überlassen.

Euer Finn

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Hallo!

Da hier gegen die geltende Bauordnung verstoßen wurde und der Vermieter uneinsichtig ist, könnte eventuell ein Anruf bei der zuständigen Bauaufsicht weiter helfen. Diese prüft dann eventuell den Verstoß und fordert den Besitzer/ Vermieter zur Beseitigung des "Problems" auf.

Sollte er auf diese Anordnung nicht fristgemäß reagieren, droht ihm womöglich eine Geldstrafe.

LG
Jenny

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Hallo,

falls die Fenster schon drinnen sind, ja, wenn nicht, dann reicht auch Sicherheitsverglasung.

LG

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wie meinst du das Fenster schon drinnen sind?

Ja die Fenster sind seit 2010 eingebaut.

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Für mich war es nicht ersichtlich, worum genau es sich dreht, ich dachte an Neubau.

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Ruf doch mal ganz blond beim zuständigen Bauamt an.

Gruß

Manavgat