Freund will bei Tochter übernachten

Hallo, (;

ich habe ein kleines Problem...Meine Tochter ist 13 Jahre alt und wird bald 14.Ihr Freund ist 18 Jahre alt.Ich habe mich langsam damit abgefunden das es so ein krasser Altersunterschied ist.Meine Tochter hat den Vorschlag gemacht das ihr Freund an ihrem Geburtstag übernachten darf.Ich war erst voll dagegen aber denn wollte sie mich mit allen Mitteln überzeugen mit den Worten: "Es passiert doch nichts...;Wenn was passiert lass ich es nicht zu...;Ich will noch gar kein GV...u.s.w...
Sie hat dann auch mit ihrem Freund darüber geredet ob er mehr wollen würde.Er sagte nein und er ist auch ein ganz ordentlicher also vertrau ich ihm auch....Trotzdem habe ich so ein ungutes Gefühl wnn ich daran denke das er hier schlafen will.Und eigentlich darf er doch auch noch gar nicht vom Gesetzt her übernachten oder? Ich meine er ist schließlich 18 Jahre und sie minderjährig.
Wie seht ihr das? Was sol ich jetzt tun? Sie wünscht es sich so vom Herzen und ist sehr sauer wenn ich Nein sage :/
Bitte helft mir mir euren Meinungen (;
Ich würde mich sehr freunen (:


Lg,Maren

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Rede mit beiden zusammen.

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Also rein juristisch dürfen die momentan, da Ihre Tochter noch Minderjährig ist, sehr wenig tun. Nicht einmal einen Zungenkuss, da das bereits den Tatbestand des § 176 I StGB erfüllt und folglich sexueller Missbrauch eines Kindes wäre; unabhängig davon, ob eine 13-Jährige das selbst wollte oder nicht wollte. Zusammen schlafen dürfen die aber schon - die dürfen dabei nur keine sexuellen Handlungen vornehmen. Und, Sie dürften das auch nicht fördern, da auch das nach § 180 I 1 Nr. 2 StGB ebenfalls eine Straftat wäre.

Wenn Ihre Tochter 14 ist (und, es geht ja um den Geburtstag ihrer Tochter) gibt es da, da der Freund noch keine 21 ist, keine Hindernisse, solange die etwas einvernehmlich machen. Aber, darum scheint es ja ohnehin gar nicht zu gehen.

Da Sie ja hier eine Frage stellen, gehe ich mal schon davon aus, dass Sie Ihrer Tochter glauben und vertrauen und auch dem Freund ihrer Tochter da etwas vertrauen entgegenbringen können und auch, dass Sie nicht mehr das Gefühl haben, dass hier ein älterer Junge ein jüngeres, unerfahreneres Mädchen ausnutzt. Und - ich denke mal, dass scheint mit dem beiden ja wahrscheinlich auch nicht erst seit gestern so zu gehen, sondern schon länger. Also unter diesen Annahmen und der Prämisse, dass die beiden keinen Beischlaf vollziehen, würde ich das gestatten.

Ich finde daran zumindest nichts schlimmes oder bedenkliches. Kuscheln, sich körperlich näher kommen, mal etwas intimer sein etc. haben die nämlich sicherlich schon längst getan.

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*Wenn Ihre Tochter 14 ist (und, es geht ja um den Geburtstag ihrer Tochter) gibt es da, da der Freund noch keine 21 ist, keine Hindernisse, solange die etwas einvernehmlich machen.*

Und selbst in dieser Konstellation wird durdh das Gesetz nur der Jugendliche geschützt, dem die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Das ist aber wohl die Ausnahme und nicht die Regel.

Bei einer bereits über Monate oder gar Jahre bestehenden Beziehung und einem geistig, körperlich und sozial durchschnittlich entwickelten Jugendlichen muss man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung vorhanden ist.

Ob uns als Eltern die Nutzung dieser Fähigkeit dann passt, steht auf einem ganz anderen Blatt :-p

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Also unter diesen Annahmen und der Prämisse, dass die beiden keinen Beischlaf vollziehen, würde ich das gestatten.


Das möchte ich jetzt mal genau wissen:

also, wenn er seinen Penis nicht reinsteckt, dann ist es in Ordnung?


wenn er die Zehen anknappert, dann ist es o.k., andere Regionen sind "gefährlich"


usw.


Oder wie soll man das verstehen?

Und wie soll das "überwacht" werden? Mit Webcam?

Gruß

Manavgat

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§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

http://dejure.org/gesetze/StGB/ 180.html kopieren

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Ohne weitere Erklärungen ist das ein Brocken, den ein juristischer Laie mE nicht mehr verdauen kann. Also hier muss man grundsätzlich zwischen zwei Personengruppen unterscheiden. Einmal zwischen Personen, die zur Sorge eines Minderjährigen berechtigt sind und, alle anderen Personen.

Denn, für die erste Gruppe; also Eltern (§§ 1626 I, 1626a I, 1672 II BGB), ein Vormund (§ 1793 BGB), ein (gesetzlicher) Pfleger (§§ 1630, 1688 BGB) und u.U. auch das Jugendamt (§§ 1791b, 1791c, 1915 BGB) gilt das so genannte Erzieherprivileg (§ 180 I 2 StGB). Beim Entwurf des Gesetzes (die Entstehungsgeschichte ist in Horstkotte JZ 74, 84 nachzulesen) ging es hier um zwei Grundgedanken. Zum einen ein pädagogischer Notstand und zum anderen, dem Erziehungsberechtigten in sexualpädagogischen Fragen einen gewissen Gestaltungsspielraum zu geben.

Das „Warum“ für dieses Erzieherprivileg ist ziemlich einfach zu erklären und passt auch gut zum Beitrag der TE. Das Verhältnis zwischen Eltern und deren Teenagern ist zu einem großen Teil ein reines Vertrauensverhältnis. Man kann also als Elternteil durchaus vor dem Problem stehen, entweder jetzt die sexuelle Betätigung des Jugendlichen zu akzeptieren (strafrechtlich wäre das ein Unterlassen), oder, genau dieses Vertrauenshältnis und damit die Chance künftiger erzieherischer Einwirkungen zu gefährden. Also egal, wie sie es machen, wird es falsch sein. Daher hier auch der schöne Begriff des pädagogischen Notstandes.

Daher sind Eltern hier von der Strafbarkeit des § 180 I 1 Nr. 2 StGB auch solange ausgeschlossen, wie sie ihr Sorgerecht nicht grob pflichtwidrig verletzten. Eine solche liegt bei einem ausschließlich nicht mehr vertretbarem Verhalten vor. Also wenn der Erziehungsberechtigte etwas fördert, was ohnehin strafbar ist (also die §§ 174, 176, 182 StGB). Sicherlich auch, wenn man zulässt, dass ein Minderjähriger mit häufig wechselnden Partnern Geschlechtsverkehr hat, oder, wenn die Gefahr besteht, dass der Minderjährige in die Prostitution gerät etc. In juristischen Kommentaren des StGB werden wir hier sicherlich sehr viele Beispiele finden.

Zumal wir hier strafrechtlich als subjektives Tatbestandsmerkmal natürlich bedingten Vorsatz haben. Das heißt, selbst als Person aus der 2. Gruppe könnten sie hier nur belangt werden, wenn zumindest einer der beiden „Jugendlichen“ Geschlechtsverkehr haben möchte und Sie das wissen oder hätten wissen müssen. Strafbar ist also z.B. eine Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen, damit Jugendliche dort „ungestört“ Geschlechtsverkehr haben können. Nicht aber bereits strafbar ist, einen Raum zur Verfügung zu stellen, wo sich zwei Jugendliche treffen oder auch schlafen, nur weil da die rein hypothetische Möglichkeit besteht, dass die dort sexuelle Handlung vornehmen könnten. Da auch homosexuelle Kontakte denkbar sind, könnten sie ja ansonsten z.b. bereits bei einer Klassenfahrt, wo sie ganz zwangsläufig mehrere Kinder zum Übernachten in einem Raum unterbringen müssen, als Lehrer z.B. nicht mehr ruhig schlafen. Ein sehr sehr gutes Indiz ist da also, wenn beide Beteiligten sagen: „Wir möchten keinen Geschlechtsverkehr.“ Das hat sogar die Rechtsprechung akzeptiert ;-)

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Man sollte sich schon die Mühe machen, den Sachverhalt zu subsumieren.

Dann fällt vielleicht auch auf, wenn es nicht passt.

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Nein eigentlich darf er nicht. Aber wenn die beiden Sex haben wollen können sie das auch ohne das er bei euch übernachtet. Ist sie aufgeklärt? Kennt den Umgang mit Kondom? Pille? Entscheiden müsst Ihr es ob Ihr den beiden Vertrauen könnt.....

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Hallo

lass ihn doch einfach im wohnzimmer auf dem sofa übernachten, vielleicht ist das ja ein kompromiss ?

lg kaktus74

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Danke für die Tipps (;
Ja meine Tochter ist aufgeklärt.Also im Notfall wäre sie vorbereitet.
Naja das Problem ist das sie mit ihm in einem bett schlafen will und deswegen denke ich das sie den Kompromiss eingehen würde.
Sie sagt auch stängig: "Ja wenn das verboten ist dann ist es aber ja freiwillig,er zwingt mich ja nicht dazu das er hier schläft." Ihre Argumentationen sind nicht gerade die besten...
Sie will es so unbedingt und wenn ich immer Nein sage bin ich wieder die Böse.

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Hi,

Ganz ehrlich: Ich finde das zu früh und ich bin selbst erst 18. Meine Eltern haben es ab 15 erlaubt einfach aus dem Grund heraus, dass es irgendwo noch ne Grenze geben muss. Klar kann man Sex genauso gut auch nachmittags haben aber meinen Eltern ging es darum, dass ich gewisse Privilegien die sonst Erwachsenen vorbehalten sind, erst dann bekomme wenn ich reif dafür bin und eine ernsthafte Beziehung führe.

Und mit 13 führt man meiner Meinung nach noch nicht wirklich eine. Ich hätte übrigens die selbe Meinung wenn der Freund auch erst 13 wäre.

LG

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Hallo!

Wenn du dich auf deine Tochter und ihren Freund verlassen kannst, sehe ich da eigentlich kein Problem...

Was fürchtest du denn?

lg

melanie, deren Kinder noch kleiner sind

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Naja wenn da wirklich was passieren würde,dann wäre es in meinen Augen zu früh.Und außerdem wenn das jemand raus kriegen sollte, würden wir Strafe zahlen oder sogar ins Gefängnis wandern.
Davor habe ich ein bisschen Angst.

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naja, da es ihr 14. Geb. ist, wäre es nicht strafbar, selbst WENN was apssieren würde...

Und klar, wenn du ihr nicht vertraust, geht es natürlich nicht, aber ich dachte, ich hätte gelsen, die zwei sind vernünftig?

Und verhindern kann man es eh nicht...im ernstfall, wenn es denn sein muss, wäre es mir bei mir zuhause auch lieber als irgendwo...

lg und eine gute entscheidung

melanie

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Hallo Maren,

nie im Leben würde ich das erlauben.

Selbst meiner 16 jährigen Tochter würde ich das im Moment noch nicht erlauben. Zum Glück hat sie noch keinen Freund. :-D

Da könnte sie toben, wie sie will. Geht gar nicht.

Wenn der junge Mann schon 18 ist, wird er Dich da auch verstehen können.

LG von Doris

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Da habt ihr wirklich beide Glück, bei dieser Einstellung.