Muss AG mich für Weiterbildung freistellen?

Hallo ihr Lieben

Ich habe mal eine Frage zum Thema Weiterbildungen.
Also, ich habe gestern meine Fachkraft für Krippenpädagogik abgeschlossen und bin nun am schauen, was ich als nächstes machen könnte.
Von meinem Arbeitgeber bekomme ich im Jahr 5 Tage für Fort- und Weiterbildungen, davon werden 2 aber auch schon für Teamfortbildungen "verbraucht". Meine nun abgeschlossene Weiterbildung ging über 2 Jahre und hat natürlich mehr Tage gekostet, als ich zur Verfügung hatte. Ich durfte sie nur machen, weil ich sie selber bezahlt habe.
Nun würde ich gerne noch die sonderpädagogische Zusatzausbildung machen. Hierfür müsste ich jedoch zweimal in der Woche Nachmittags zur Schule.
Ich hatte mich vor einigen Jahren schonmal angemeldet, bekam dann aber eine reine Nachmittagsstelle (gleicher Arbeitgeber) und musste es absagen.
Jetzt bin ich Vollzeit eingestellt, würde also wieder zweimal in der Woche Nachmittags fehlen. Meine Chefin ist eigentlich begeistert, dass ich das machen möchte. Vom Träger habe ich noch keine Antwort, ob ich darf oder nicht. Fakt ist, wenn sie es mir erlauben müsste ich es auch wieder selber zahlen (da ich nur befristet eingestellt bin). Kein Problem, hätte ich eh gemacht.
Was mich nun interessiert, muss mein Arbeitgeber mich für eine Weiterbildung, die den Betrieb auch weiterbringt, freistellen? Eventuell auch unentgeldlich?
Ich würde mich halt gerne zeitnah für den nächsten Kurs anmelden, damit ich auch einen Platz bekomme und nicht in die Warteschleife gelange.

Liebe Grüße

Bianca

1

Nein, Du könntest unbezahlten Urlaub einreichen. Dieser muß aber nicht bewilligt werden.

Ute

2

Hallo Bianca,

ich finde deine Einstellung großartig. Allein Bildung schafft Vorsprung. Würden das z.B. auch ALG II Bezieher beherzigen könnten viele ihre Situation verbessern.

Guckst du hier;

http://www.google.de/#hl=de&source=hp&q=Freistellung+f%C3%BCr+Weiterbildung&rlz=1R2ADFA_deDE393&aq=f&aqi=g1&aql=&oq=&gs_rfai=&fp=2658628cd691984c

Viel Glück!
Nobility

3

Kuckst Du - Dein Link:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der
Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch
von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
(2) Freistellung wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die in der Regel
mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden.


Ergo keine Dauerfreistellung für die berufsbegleitende Schule

Ute

4

NEIN, muß er nicht.
Weder bezahlt noch unbezahlt.

Gruß,

W