Anspruch auf bestimmte Arbeitszeitverteilung in Elternzeit? Pflege

Hallo an alle,

ich bin als Krankenschwester in der Altenpflege tätig und hänge jetzt noch mein drittes Jahr Elternzeit hintenan. Ich arbeite 54 % und zwar Mo und Fr und 14-tägig das WE. Durchschnittlich 21 Std. pro Woche. Dies hat ein Jahr lang ganz gut geklappt und war auch vertraglich für die bisher zwei beantragten Elternzeit-Jahre vereinbart. Im ersten Jahr war ich zu Hause.

Nun hat der Hausdirektor gewechselt und der will mir diese Arbeitszeitverteilung nicht mehr schriftlich zusichern. Mein Mann arbeitet selber nur in Teilzeit 70 % von Di - Do, und so müssen wir es in die Reihe bekommen, unseren Sohn abwechselnd zu betreuen. Der HD versprach mir, sich zu bemühen, dass dies weiterhin so gehandhabt wird, aber er könne es halt nicht immer garantieren. Das Versprechen ist mir aber zu wenig.

Nun meine Frage: Hatte jemand schonmal so eine ähnliche Situation in der Pflege und wenn ja, wie ist es ausgegangen? Ich arbeite bei einem sehr großen kirchlichen Träger und habe den Eindruck, die sind sich ihrer Sache viel zu sicher und wollen halt ihre Mitarbeiter so flexibel wie möglich halten. Ich hielt ihm den § 15 Absatz 7 aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter die Nase, in dem u. a. steht, dass der/die ArbeitnehmerIn in dem Elternzeitantrag auch die gewünschte Stundenverteilung angeben soll. Der HD meint aber, dass er dies nicht genehmigen müsse, sondern nur den Beschäftigungsumfang allgemein und nicht die Verteilung auf die Wochentage.

Wir sind jetzt mittlerweile dabei, einen Termin für eine Rechtsberatung zu vereinbaren, da man das Gesetz so und so auslegen kann. Was meint ihr? Habe ich überhaupt ein Recht, auf bestimmte Wochentage zu bestehen oder bin ich völlig der Willkür meines Arbeitgebers ausgeliefert?

Danke fürs Lesen dieses Romans!

LG, Rebekka

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Hallo,

dieser Paragraph besagt doch nur, dass du die Zeiten bei deinem Antrag angeben SOLLST. Es besagt doch gar nicht, dass diese Zeiten dir zusetehen oder dass der Arbeitgeber sie dir genehmigen muss. #gruebel

LG

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Du (Ihr) macht Euch doch das Leben selbst schwer.

Du bist keinesfalls im Recht, Deine bisherige Arbeitszeitverteilung ist riesengroßes Goodwill Deiner Vorgesetzten.

Stell Dir vor, alle hätten solche Wünsche wie Du. wer arbeitet dann in der übrigen Zeit???

Such Dir Betreuung für Dein Kind, dann kann zumindest einer (oder sogar beide) in Vollzeit arbeiten.

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Eine Rechtsberatung wirst du dir leider sparen können. Dein Arbeitgeber hat Recht.

Gruß Julia

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Das hat überhaupt nichts mit Willkür des Chefs zu tun. Du bestimmst wie lange du arbeitest und dein Chef bestimmt das Wann.
Du musst dich nach dem AG richten und nicht er sich nach dir.

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Hallo,

eigentlich müsste dir deine Logik sagen, dass du nicht im Recht bist. Wie sollte bei diesem Recht ein Arbeitgeber dann noch einen wirtschaftlichen Betrieb führen? Jeder arbeitet nur noch so, wie es ihm passt.

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Was hat denn Gestz mit Logik zu tun?

Das Gesetz asgt, man muss sich darauf einigen wie die Verteilugn ist, da steht nicht, dass der Chef die vorgeben darf!

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Ja, einigen.
Das heißt auch nicht, dass der AG den Wünschend es AN entsprechen muß.

Gruß,

W

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Du bestätigst damit wieder jeden Personalchef, einen großen Bogen um Frauen im gebärfähigen Alter zu machen.

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" Ich hielt ihm den § 15 Absatz 7 aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter die Nase, in dem u. a. steht, dass der/die ArbeitnehmerIn in dem Elternzeitantrag auch die gewünschte Stundenverteilung angeben soll. Der HD meint aber, dass er dies nicht genehmigen müsse, sondern nur den Beschäftigungsumfang allgemein und nicht die Verteilung auf die Wochentage. "


Das Schöne an der Sache ist: hast Du die Arbeitszeitverteilung fristgerecht schriftlich mitgeteilt und der AG hat nicht ausdrücklich schriftlich (!) 4 Wochen vor Beginn widersprochen, ist das Ganze rechtlich bindend, d.h. die von Dir gewünschte AZ- Verteilung gilt. Wenn Du magst wühl ich mal in meinen Unterlagen nach der Rechtsgrundlage, ich habe darüber zwei Hausarbeiten schreiben dürfen, die liegen hier irgendwo noch rum.

Du benötigst hier also durchaus den guten Willen des AG (er darf aus betrieblichen Gründen widersprechen), aber bist fein raus, wenn er nicht schriftlich widerspricht.

Jedes Arbeitsgericht hat eine Rechtsberatungsstelle, vielleicht meldest Du Dich dort auch mal?

Grüße, Goldie

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Alles gut und schön, aber betriebliche Interessen und Planungen ändern sich auch einmal.

Und ich will den Chef sehen, der nicht den nächstbesten Grund sucht, um eine mit Gesetzestexten um sich werfende AN zum nächsten Termin freistellt.

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Um Dein Zitat zu deuten, braucht man keine anwaltliche Beratung.
Du sollst im ANTRAG Deine Wunscharbeitszeiten angeben, das bedeutet doch nicht, dass der AG diesen entsprechen muß!
Du hast kein Recht, auf bestimmte Arbeitszeiten zu bestehen und als Willkür würde ich das Verhalten Deines AG nicht einstufen.

Gruß,

W