Minijob und Honorarjob?

Hey,

ich frag mal was für eine Freundin. Die Gute ist gerade im Studium und hat einen 400 Euro Job nebenher. Nun wurde ihr angeboten, in einer anderen Einrichtung auf Honorarbasis zu arbeiten. Sie würde das gerne beides machen. Wie sieht das dann steuerlich aus, bzw. geht das überhaupt?

Vielen lieben Dank und einen schönen Tag wünsch ich euch :)

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KLar geht. Als 400 € Jobber ist sie ja steuerlich "Nicht-selbstständig" als Honorarjobber - je nach Beruf - Freiberufler oder gewerblich tätig. Sie muss dann also die entsprechenden Anlagen dazu ausfüllen.

LG

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Ja das geht.

Und Achtung: ist es ein Übungsleiterjob, der gemeinnützig ist, dann gibt es da auch noch mal eine Steuerfreigrenze, ca. 1800 Euro/Jahr, genaueres frag das Finanzamt.

Heißt: Trainer in einem Fitnessstudio (gewerblich) = steuerpflichtig (heißt ab 8000 Euro Einkommen im Jahr ohne den Minijob).

gleiche Arbeit bei einem gemeinnützigen Steuerverein = fällt unter die Pauschale.

Insgesamt kann sie also 8000 Euro (ca.) gewerblich verdienen, 1800 Euro (ca.) Übungsleiter und 4.800 Euro auf Minijobbasis pauschal versteuert (zahlt üblicherweise der AG) und das ohne, dass sie Steuern zahlen muss.

Achtung: bei der Krankenkasse, dem Bafög und dem Kindergeld! Hier gelten evtl. andere Grenzen.

Gruß

manavgat

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Äh:

gemeinnütziger Sportverein....

#klatsch

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Vielen Dank #blume

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Ich kann mich leider meinen Vorrednern nicht so pauschal anschliessen.
Honorare sind grundsätzlich Arbeitsentgelt.
Eine Honorartätigkeit ist nicht automatisch eine selbständige Tätigkeit.
Es gibt Kriterien für eine Scheinselbständigkeit und einen Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.

Die Inanspruchnahme eines "Übungsleiterfreibetrages" ist auch in einem abhängigen Dienstverhältnis möglich, sofern es sich um Nebenamtlichkeit handelt.

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Honorare sind grundsätzlich Arbeitsentgelt.

nein. Eben nicht.

Ich weiß es genau, bin AG und hatte schon eine sehr intesive Prüfung durch die Rentenversicherung.

Nur die Vergütung für eine freiberufliche Tätigkeit darf jedoch Honorar heißen.

Die freien Berufe sind klar definiert. Eine Liste gibts beim Finanzamt oder der IHK.

Gruß

Manavgat

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Ähem.
Du hast mich falsch verstanden.
Und Du kannst nicht von Deinem Einzelfall verallgemeinern.
Grundsätzlich heißt nicht ausschließlich, sondern das man den Fall betrachten muss bzw. eine Selbständigkeit belegen können muss.
Ich habe explizit genannt das es Differenzierungen gibt.
Wie Du selber bestätigst prüft diesen Umstand inzwischen Finanzamt und Rentenversicherung.
Die "freien Berufe" sind nicht immer frei definiert sondern es geht oft um die Prüfung des Einzelfalles (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, unternehmerisches Risiko).
Es gibt auch keine allgemeingültige Definition von abhängiger Beschäftigung.
Leider gibt es Arbeitgeber die noch nicht so umfassend geprüft sind und den Begriff selbständig manchmal sehr willkürlich anwenden. Deshalb wurde ja das Gesetz gegen Scheinselbständigkeit eingeführt.
Deshalb muss man erstmal davon ausgehen das gezahltes Geld Entgelt darstellt. Alles andere muss vom Arbeitnehmer oder -geber begründet werden können.
Es ist schön, wenn dies bei Dir so eindeutig ist.

Der Begriff Honorar ist steuerrechtlich kein "geschützter Begriff" und keine Abgrenzung zum Arbeitslohn.
Dies ist eindeutig z. B. im Lexikon für das Lohnbüro sowie im ABC Führer Lohnsteuer ((Hartz, Meeßen, Wolf).
Ich zitiere daraus: "Honorare: Ob Arbeitslohn im Sinne § 19 EStG vorliegt, ist von der Bezeichnung unabhängig." Meiner Kenntnis nach taucht der Begriff Honorar im Einkommensteuergesetz überhaupt nicht auf.
Wo hast Du denn die Auskunft her das nur für eine freiberufliche Tätigkeit Honorar gezahlt werden darf.

Es gibt z. B. auch das Urteil vom BFH (VI R 126/88) wonach freie Ableser (Zählerableser von Gas, Wasser, Heizung) möglicherweise eine Vereinbarung über "freie Mitarbeit" haben und ein Honorar für Ihren Aufwand erhalten. Dennoch wird diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft - grundsätzlich.