Arbeiten in Dtl, leben im Ausland - Elterngeld?

Guten Morgen,

man, das scheint ein schöner Tag zu werden-zumindest wünsche ich den allen.

Nun zu meiner Frage: demnächst wird meine Familie nach Belgien ziehen. Wir "Großen" werden aber in Deutschland arbeiten und dort auch unsere Steuern zahlen. Wir haben vor, unsere Familie weiter zu vergrößern.

Wie verhält sich das dann mit dem Elterngeld? Werde ich das dann trotzdem beziehen können, ohne dass mein Wohnsitz in Deutschland ist?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Liebe Grüße
Andra

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Hier steht, dass Du Deinen Wohnsitz in D haben musst, aber darauf wuerde ich mich nicht verlassen.

1. Gibt es vielleicht eine Sonderregelung
2. Bekommst Du moeglicherweise belgisches Elterngeld, da musst Du Dich mal auf den belgischen Webseiten, etc informieren.

LG

Biene

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Hallo Biene,

danke, für deine Antwort.

Ich bin grad mächtig am recherchieren, aber das ist gar nicht so einfach.

Vermutlich ist das so, dass man seinen Wohnsitz in Dtl. haben muss - warum auch immer. ...und wahrscheinlich verhält es sich mit allen Sozialmaßnahmen so...

Oje, das ist ja schwieriger, als ich dachte...

Liebe Grüße
Andra

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Ich habe das auch durch und hatte weder auf deutsches noch auf britisches Elterngeld Anspruch.

LG

Biene

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http://www.google.de/search?hl=de&q=Elterngeld+%2BWohnsitz&btnG=Google-Suche&meta=

da mal google fragen... und durchwurschteln...

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...super-danke.

Ich google mich hier schon die ganze Zeit dumm und dämlich #augen, aber das sieht sehr vielversprechend aus - danke.

LG

Andra

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Zitat:
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html

Zitat:
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.

Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html

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...mh, alles klar.

Dann wohl eher nicht - danke für deine Mühe.

Liebe Grüße

Andra