Alg2 - Wohnung - Bedarfsgemeinschaft, brauche dringend euren Rat

Hallo!

Ich bin 26 Jahre alt und habe eine 13 Monate alte Tochter, von deren Papa ich mich getrennt habe, als die Kleine 10 Wochen alt war. Derzeit lebe ich bei meinen Eltern, was nicht ganz stress-frei ist, weshalb ich demnächst den Auszug plane.#schein

Meine Eltern haben eine Eigentumswohnung, die demnächst frei wird, die aber ein bisschen zu groß und etwas zu teuer wäre für meine Kleine und mich, da ich auf Alg2 angewiesen wäre, wenn ich bei meinen Eltern ausziehe. Meine Schwester (22, Studentin) würde mit bei uns einziehen, weil die anteilige Miete für ein Zimmer weniger wäre als was sie jetzt zahlt.

Nun zu meiner Frage: Wenn ich mit meiner kleinen Schwester wohne, gilt das dann als Bedarfsgemeinschaft? Sie wird teils noch von meinen Eltern unterstützt (Miete und Studiengebühren), den Rest finanziert sie sich durch Jobben am WE. Die Kohle reicht also gerade so für sie. Geht das dann trotzdem, dass ich Alg2 beziehen kann, auch wenn meinen Eltern die Wohnung gehört (noch nicht abbezahlt)?

Viele Grüße,

Nina

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Wenn ihr einen Untermietvertrag macht seid ihr keine Bedarfsgemeinschaft.
Achtet aber darauf auch 2 Kühlschränke zu haben!

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Hallo,
jetzt muß ich echt mal doof fragen, wiso muß man 2 Kühlschränke haben.
Als ich zb anno dazumal in einer WG gewohnt habe hatten wir unterteilte Fächer ( das mittlere war meins) und einen Teil Allgemeingut aus der gemeinsamen Haushaltskasse ( zb Kondensmilch, Senf u.s.w.)
Oder darf man bei Alg 2 nicht gemeinsamm ein Brot kaufen und das dann teilen in Menge und Kosten?
MfG
Zottel

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Unsinn.

Mit der Schwester wäre sie so oder so keine BG, sondern nur eine Haushaltsgemeinschaft. Und da die Schwester als Studentin wohl kaum genügend Einkommen hat, um im Rahmen der Unterhaltsvermutung bei gemeinsamem Wohnen mit Verwandten zu Unterhalt herangezogen zu werden, ist es gar kein Problem.

Das mit den zwei Kühlschränken ist absoluter Humbug!

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Finger weg!

Wenn die Schwester mit bei Dir wohnt, dann seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft und der Alleinerziehendenzuschlag für Dich fällt auch weg.

Gruß

Manavgat

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1. Sie sind dann KEINE Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Haushaltsgemeinschaft, siehe § 7 SGB II

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

sowie

2. Siehe hier, Randziffer 21.8:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf

Der Mehrbedarf Alleinerziehung fällt also auch nicht weg!

Gruß
Christine