Mehr Netto vom Brutto

Steuern sparen für Familien

Kinder sind uns lieb und teuer – in jeder Hinsicht. Laut Berechnungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft kostet ein Kind bis zum 18. Lebensjahr etwa 120.000 Euro. urbia hat Informationen und Tipps zusammengetragen, mit denen Eltern sich etwas mehr Netto vom Brutto sichern können.

Autor: Sabine Ostmann

Kinder im Steuerrecht

Familie Steuer Sparen
Foto: © iStockphoto.com/ sturti

Ob ein Kind der leibliche Sprössling seiner Eltern, ein Adoptiv- oder Pflegekind ist, spielt im Steuerrecht keine Rolle, wohl aber sein Alter. Denn die Altersgrenze für die steuermindernde Anerkennung des Nachwuchses liegt bei 18 Jahren. Auf Antrag der Eltern kann sie aber bis zum 25. Lebensjahr  ausgedehnt werden, beispielsweise wenn das Kind eine Ausbildung, ein Studium oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolviert oder eine Warteschleife zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dreht. Bis zum 20. Lebensjahr des Kindes wird auch Arbeitslosigkeit anerkannt. Ist das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann die Altersgrenze auf Antrag komplett entfallen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Eltern, die in Deutschland ihre Einkommensteuer zahlen, entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, die in der Regel beim Arbeitsamt ansässig ist. Für das erste und zweite Kind stehen der Familie monatlich je 190 Euro zu, für das dritte 195 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro. Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind noch in (der ersten) Ausbildung ist. Empfängern von Arbeitslosengeld II wird das Kindergeld jedoch in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

Alternativ zum Kindergeld ist ein Steuerfreibetrag von jährlich insgesamt 7.248 Euro je Kind möglich – beides geht nicht. Zumindest nicht bei der Einkommenssteuer. Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge allerdings auch bei Eltern berücksichtigt, die Kindergeld bekommen. Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag für das Existenzminimum eines Kindes in Höhe von 4.608 Euro sowie einem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro. Ob Kindergeld oder der Steuerfreibetrag für die Familie im Einzelfall günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ bei der Steuererklärung. In der Regel lohnt sich der Steuerfreibetrag nur für Eltern mit einem Jahreseinkommen von mindestens 60.000 Euro.

Sind die Eltern nicht verheiratet, geschieden oder leben sie getrennt, haben Mutter und Vater Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes bzw. des Freibetrages. In der Regel erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, das Kindergeld bzw. den Freibetrag in voller Höhe. Dafür muss der andere Elternteil entsprechend weniger Unterhalt zahlen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er seiner Verpflichtung auch nachkommt. Um jeweils den halben Freibetrag für sich geltend zu machen, müssen Mutter und Vater bei der Einkommenssteuererklärung in der „Anlage Kind“ jeweils das halbe Kindergeld eintragen.

„Entlastungbetrag“ für Alleinerziehende

Der Fiskus erkennt an, dass Alleinstehende mit Kind einen höheren Aufwand haben als Paarfamilien und gewährt aus diesem Grund einen zusätzlichen „Entlastungsbetrag“ in Höhe von 1.608 Euro pro Kalenderjahr. Damit Unverheiratete, Geschiedene, Getrenntlebende oder Verwitwete in den Genuss des Entlastungsbetrags kommen, müssen sie mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in einem Haushalt leben. Schwierig wird es, wenn eine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Dann geht das Finanzamt von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus und verweigert den Entlastungsbetrag. Alleinstehende mit Kind werden in der Regel in Steuerklasse II eingestuft. Hier ist der Entlastungsbetrag bereits berücksichtigt, sodass monatlich weniger Steuern vom Gehalt abgezogen werden.

Das Finanzamt an den Kinderbetreuungskosten beteiligen

Bis zu zwei Drittel der Betreuungskosten – maximal 4.000 Euro – können Eltern pro Jahr und Kind vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Abzugsfähig sind ausschließlich Ausgaben für Kinderbetreuung, sei es im Kindergarten, in einer Kita, in der Schule, bei einer Tagesmutter oder bei der Oma – sofern diese tatsächlich bezahlt wird; Kosten für Babysitter und Au-Pair-Mädchen können ebenfalls angerechnet werden. Für Fahrtkosten – beispielsweise, wenn der Babysitter nach Hause gefahren wird, können bei der Steuererklärung pauschal 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden. Nicht absetzbar sind Nachhilfestunden. Besucht das Kind allerdings eine staatlich anerkannte Privatschule, können die Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben geltend machen. Welche Kosten auch immer geltend gemacht werden, das Finanzamt sieht bei den Belegen ganz genau hin. Eine Rechnung allein genügt meist nicht, um die Kosten nachzuweisen. In der Regel müssen Eltern auch belegen, dass sie den Rechnungsbetrag tatsächlich gezahlt haben. Dies gilt umso mehr, wenn Verwandte die Kinderbetreuung übernehmen.

Damit Eltern die Betreuungskosten absetzen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die  Kinder dürfen nicht älter sein als 13 Jahre – im Falle einer Behinderung nicht älter als 26 Jahre – und es muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag bestehen. Mit dem „Steuervereinfachungsgesetzes 2011/2012“ werden seit dem 1.1.2012 Betreuungskosten nur noch als Sonderausgaben behandelt. Das reduziert den Papierkram für die Betroffenen, hat aber einen großen Haken: Werbungskosten mindern nämlich das Einkommen, das etwa bei der Bemessung der Beiträge für Kindergarten oder Kita zugrunde gelegt wird. Wenn berufstätige Eltern Aufwendungen für die Kinderbetreuung künftig einheitlich als Sonderausgaben deklarieren, müssen sie mit höheren Kindergarten- oder Kita-Gebühren rechnen. Experten schätzen, dass dadurch bei zwei Kindern Mehrkosten von bis zu 1.000 Euro im Jahr entstehen können.

Ausbildungsfreibetrag: Das bringt der Auszug aus dem „Hotel Mama“

Nicht nur die Betreuung jüngerer Kinder kostet Geld, auch die Ausbildung der älteren kann für Familien teuer werden, nämlich dann, wenn Sohn oder Tochter für ihr Studium oder ihre Ausbildung in eine andere Stadt ziehen müssen. Als kleinen Ausgleich für die damit verbundenen Mehrkosten gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 Euro je Kind. Außerdem können die Kinder Heimfahrten zu den Eltern absetzen. Der Freibetrag kann bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Natürlich nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Das Kind muss volljährig sein, auswärts untergebracht und es muss Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bestehen. Außerdem dürfen die Einkünfte des Kindes (dazu gehören auch Ausbildungsbeihilfen wie Bafög sowie öffentlich finanzierte Stipendien) 1.848 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Mutterschafts- und Elterngeld: Vorsicht Progressionsfalle

Viele Einkünfte, darunter auch Mutterschafts- und Elterngeld müssen nicht versteuert werden. Aber sie unterliegen dem „Progressionsvorbehalt“ – das sollten Eltern berücksichtigen, bevor der nächste Steuerbescheid sie kalt erwischt. Progressionsvorbehalt bedeutet: Bei der Berechnung des Steuersatzes werden auch an sich nicht steuerpflichtige Einkünfte zum Einkommen hinzuaddiert.

Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen der Familie Müller beläuft sich auf 55.000 Euro. Dieses Einkommen wird mit einem Steuersatz von 17,6 Prozent versteuert. Die Einkommenssteuer beläuft sich auf 9.702 Euro. Kommt zu den 55.000 Euro noch Mutterschaftsgeld in Höhe von 4.500 Euro hinzu, wird das Einkommen mit dem Steuersatz besteuert, der bei einem Einkommen von 59.500 Euro gelten würde. Laut Splittingtabelle ergibt sich dafür ein Steuersatz von rund 18,6 Prozent. Da das Mutterschaftsgeld steuerfrei ist, wird dieser Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen von 55.000 Euro angewendet, für das nun 10.230 Euro Steuer fällig werden. Durch das Mutterschaftsgeld hat sich also die Einkommenssteuer um 528 Euro erhöht.

Beim Mutterschaftsgeld gibt es keinen Spielraum, doch um dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen, ist es aus steuerlichen Gründen sinnvoll, statt zwölf bzw. 14 Monate das volle Elterngeld, 24 bzw. 28 Monate lang nur den halben Betrag zu kassieren. Das mindert den Progressionseffekt und damit die Einkommenssteuerbelastung.

Vermögende Familien: Steuern sparen durch Schenkungen

Je vermögender eine Familie, desto größer ist der Gestaltungsspielraum bei der Besteuerung. So lassen sich beispielsweise die Steuern auf Kapitaleinkünfte – also auf Einnahmen aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen oder Vermietungen – senken, indem die Eltern Vermögenswerte auf ihre Kinder übertragen. Denn auch die Sprösslinge können Steuerfreibeträge nutzen, und zwar in Höhe von 8.841 Euro jährlich pro Nase, sofern sie keine anderen Einkünfte haben. Und auch bei höheren Beträgen zahlt der Nachwuchs in der Regel deutlich weniger Steuern als die Eltern.

Ohne dass Schenkungssteuer fällig wird, können auf jedes Kind Kapital und Immobilien in Höhe von maximal 400.000 Euro übertragen werden – und das alle zehn Jahre. Durch eine weitsichtige Schenkungspolitik können Familien den Fiskus enterben.

Damit Schenkungen an Kinder steuerrechtlich anerkannt werden, müssen sie unbedingt glaubwürdig sein. Dies überprüfen die Finanzämter sehr genau. Deshalb muss beispielsweise ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes lauten und das Kind muss in den Genuss der Zinsen oder Dividenden kommen. Volljährige Kinder müssen uneingeschränkte Verfügungsgewalt über ihren Vermögensanteil haben. Zur Sicherheit sind ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag sowie eine rechtliche Beratung sinnvoll. Außerdem ist bei erwachsenen Kindern zu beachten, dass es Höchstgrenzen für Einkünfte gibt, etwa beim Bafög oder bezüglich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mehr Steuer-Tipps in Kürze

  •  Freibeträge auf Lohnsteuerkarte eintragen lassen. So wird schon während des Jahres weniger Lohnsteuer fällig. Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt erforderlich und die einzutragenden Kosten müssen 600 Euro übersteigen; bei Werbungskosten müssen sie über 1.000 Euro liegen.
  • Steuerklassenmanagement: Verdienen beide Partner gleich viel, ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV sinnvoll. Verdient ein Partner 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens oder mehr, ist die Variante III/V günstiger. Bei dieser Kombination kann es sich lohnen, dass Sonderausgaben und Werbungskosten von dem Partner mit der ungünstigeren Steuerklasse V geltend gemacht werden. Denn durch die relativ hohe Steuerlast wirken sich solche Ausgaben deutlicher steuermindernd aus.
  • Krankenversicherungsbeiträge absetzen: Für Kinder, die privat versichert sind, können Eltern seit dem letzten Jahr die Beiträge für eine Basis-Kranken- oder -Pflegeversicherung vollständig von der Steuer absetzen.
  • Steuerfreie Zulagen kassieren: Für Mütter und Väter lohnt es sich, bei den nächsten Gehaltsverhandlungen über eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Kindergartengebühren zu sprechen. Solche Leistungen sind nämlich steuerfrei.
  • Riester fürs Kind: Der Staat fördert Eltern mit einer Kinderzulage bei der Riester-Rente: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es maximal 185 Euro. Für alle nach dem 1.1.2008 geborenen Kinder gibt es sogar bis zu 300 Euro.
  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene: Hat das Kind Anspruch auf einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag, nutzt diesen aber mangels eigener Einkünfte nicht, kann dieser Betrag auf einen steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden.
  • Steuersparmodell Familien-AG: Selbständige und Freiberufler können Familienmitglieder beschäftigen und sämtliche Arbeitskosten (Gehalt, Sozialabgaben, Lohnsteuer, Fortbildungs- und Versicherungskosten) absetzen. So bleibt das Geld wenigstens in der Familie.

Zum Weiterlesen

  • Astrid Congiu-Wehle, Agnes Fischl: Steuern sparen für Paare und Familien, dtv – erscheint im Oktober 2011, 11,90 Euro
  • Tibet Neusel, Kathrin Arrocha, und Sigrid Beyer: Kinder, Geld und Steuern. Viele praktische Tipps und Rechenbeispiele von Linde Verlag, 2007, 9,90 Euro
  • Hagen Prühs: Steuern sparen ... für Familien. 100 Steuerspartipps rund um die Familie. Verlag für Steuern, Recht und Wirtschaft 2004, 24,80 Euro

Links