Rechtliche Bestimmungen für Mütter
Zahlreiche rechtliche Bestimmungen sollen (werdenden) Müttern das Leben erleichtern. Dennoch behält kaum eine(r) den Überblick. urbia hilft.
Fragen über Fragen
Es existiert eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Verordnungen, die die schwangere Frau oder die Mutter unmittelbar betreffen. Hier den Überblick zu behalten ist schwer. Deshalb haben wir bei urbia einmal versucht, die wichtigsten Stichworte zum Thema „Rechtliche Bestimmungen für (werdende) Mütter und Väter“ zusammenzutragen und einigermaßen übersichtlich aufzubereiten. Wählen Sie einfach das Stichwort, zu dem Sie Informationen wünschen.
Mutterschutz/ Mutterschaftsgeld
Für arbeitende Mütter gibt es eine Schutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Während dieser gesamten Zeit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den entsprechenden Arbeitgeber-Zuschuss. Findet die Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin statt, werden diese Tage an den Mutterschutz angehängt. Durch diese Regelung kommt jede Frau auf eine Schutzfrist von 14 Wochen.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen
Schwangere Frauen, die bei einer gesetzlichen Kasse freiwillig- oder pflichtversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten von dieser das Mutterschaftsgeld.
Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- Sie stehen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis.
- Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.
- Das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach Beginn der Schutzfrist. Dann haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Sie stehen bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis, sind aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Dann erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Voraussetzung: Bescheinigung des behandelnden Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin (ausgestellt maximal sieben Wochen vor dem erwarteten Termin).
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen bzw. geringfügig beschäftigte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).
Kündigungsschutz
Kündigung in der Schwangerschaft (bis vier Monate nach Entbindung)
Eine Kündigung durch das Unternehmen ist vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bis auf wenige Ausnahmen (s. u.) unzulässig.
Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit auch keine Kündigung zu einem danach liegenden Zeitpunkt aussprechen. Hierbei müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Fristen und Voraussetzungen
Der Kündigungsschutz gilt nur dann,
- wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder
- wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (am besten per Einwurfeinschreiben).
Aber auch wenn die Zweiwochenfrist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, gilt das Kündigungsverbot. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung natürlich bereits bestehen. Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, gilt das Kündigungsverbot nicht.
Ausnahmen
Ausnahmsweise ist eine Kündigung bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Diese dürfen aber nichts mit der Schwangerschaft oder der vorangegangenen Entbindung zutun haben.
Ein besonderer Fall kann im Einzelfall vorliegen bei
- bei Insolvenz (früher: Konkurs) des Unternehmens,
- bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz)
- in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne eine qualifizierte Ersatzkraft nicht weiter geführt werden könnte.
- einer besonders schweren Pflichtverletzung durch die Frau. Diese kann im Einzelfall ausnahmsweise ebenfalls zu einer Kündigung berechtigen
In diesen besonderen Fällen muss der Arbeitgeber eine Kündigung allerdings zunächst bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus (vier Monate nach der Entbindung) bis zum Ablauf der Elternzeit.
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen, auch wenn das Elternteil während dieser Zeit im gleichen Betrieb eine Teilzeittätigkeit ausübt.
Eine Kündigung ist in der Regel nur dann erlaubt, wenn z. B. der Betrieb eingestellt wird oder seine Existenz gefährdet ist.
Verbotene Arbeiten
Für werdende und stillende Mütter gelten besondere Bestimmungen am Arbeitsplatz. So muss der Arbeitgeber Werkzeuge, Maschinen und Geräte so einrichten, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht.
Generell verbietet das Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung werdender Mütter
- bei Arbeiten, in denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen Sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
- mit Arbeiten, bei denen Sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen Sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
- bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
- die mit dem Schälen von Holz befasst sind,
- mit Arbeiten, bei denen Sie infolge Ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
- nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
- mit Arbeiten, bei denen Sie erhöhten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind,
- wenn es sich um Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgegebenem Arbeitstempo handelt,
- wenn es sich um Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr), Sonn- und Feiertagsarbeit oder Mehrarbeit handelt.
Werdende Mütter dürfen in den letzen sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sein denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Bereiterklärung kann jederzeit widerrufen werden. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Mütter gilt bis acht Wochen nach der Geburt. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
Arbeiten mit Kind
Stillzeiten
Stillende Mütter haben ein Anrecht auf mindestens zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine ganze Stunde Arbeitsunterbrechung zum Stillen ihres Kindes. Die Zeit, in der eine Mutter ihr Kind stillt, ist Teil der normalen Arbeitszeit. D.h. es gibt keinen Verdienstausfall durch die Stillzeit und diese darf weder vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Untersuchungen und Krankheit des Kindes
Arbeitgeber müssen Müttern die Freizeit gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Informationen für berufstätige Mütter, deren Kind krank ist, finden Sie in unserem Artikel
Wie Sie Engpässe meistern.
Weitere Infos und rechtliche Bestimmungen zum Download
Das Familienministerium hat zu den Themen "Mutterschutz"und "Elternzeit und Elterngeld" Broschüren herausgegeben, die man sich entweder downloaden oder zuschicken lassen kann.
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