Abgeschafft - und jetzt?

Betreuungsgeld 2016: Das sollten Eltern wissen

Nach dem Stopp des Betreuungsgeldes durch das Verfassungsgericht 2015 gilt: Zuvor beantragtes Geld wird weiterhin ausgezahlt, Folgeanträge sind nicht mehr möglich, Ausnahmen gibt es nur in Bayern und Sachsen. Wir erklären euch, was sonst noch wichtig ist.

Autor: Heike Byn

7 Fragen - 7 Antworten zum Betreuungsgeld

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Läuft das Betreuungsgeld für bewilligte Anträge weiter?

Wer als Familie einen bewilligten Antrag in der Tasche hat, dem kann nichts passieren. Das Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro wird so lange weitergezahlt, bis der Anspruch abläuft. Ein Folgeantrag ist aber nicht mehr möglich.

Die Verfassungsrichter haben in ihrem Urteil vom Sommer 2015, in dem sie das Betreuungsgeld für Eltern kippten, die ihre zwei- bis dreijährigen Kinder nicht in eine Kita schicken, keine Übergangsfrist für die Regelung genannt. Die Entscheidung darüber, wie lange im Einzelfall noch Betreuungsgeld gezahlt wird, haben sie damit den Ländern überlassen.

Warum ist das Betreuungsgeld überhaupt Ländersache?

Laut Grundgesetz darf der Bund für die so genannte öffentliche Fürsorge nur unter bestimmten Bedingungen tätig werden – zum Beispiel, um bundesweit für die gleichen Lebensbedingungen zu sorgen. Beim Betreuungsgeld handele es sich um eine familienpolitische Leistung. Gesetze im Bereich der Familienpolitik zu erlassen, liege aber in der Kompetenz der Länder und nicht des Bundes, urteilte das Verfassungsgericht – und stoppte damit das als „Herdprämie“ verspottete Betreuungsgeld.

Was passiert mit Anträgen, die noch nicht bewilligt wurden?

Für Anträge auf Betreuungsgeld, die vor dem Urteilsspruch noch nicht bewilligt wurden, konnten sich Eltern wenig bis keine Hoffnungen auf die Zahlung der Leistung machen. Der so genannte Vertrauensschutz für die Antragsteller gilt nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.

Haben neue Anträge überhaupt keine Chance?

Nein, definitiv nicht. Es hat keinen Sinn, einen neuen Antrag auf Betreuungsgeld zu stellen. 

Müssen Eltern ihr Betreuungsgeld zurückzahlen?

Laut Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig muss keine Familie einmal erhaltenes Betreuungsgeld zurückzahlen. Gerüchte, dass das in Einzelfällen anders laufen könnte, wies sie damit zurück.

Können die Länder entscheiden, das Betreuungsgeld in Eigenregie zu zahlen?

Theoretisch kann jedes Bundesland ein eigenes „Landesbetreuungsgeld“ einführen. Es muss die Familienhilfe dann aus eigenen Mitteln leisten – ohne Zuschüsse vom Bund.

Welche Länder zahlen jetzt noch Betreuungsgeld – und welche nicht?

Ein Betreuungsgeld, wie es vor dem Urteil gezahlt wurde, gibt es in keinem Bundesland mehr. 

Ein „bayerisches Betreuungsgeld“ gibt es allerdings im Freistaat Bayern, wo Familien nach wie vor eine monatliche Hilfe in Höhe von 150 € monatlich bekommen. Auch Sachsen zahlt ein „Landeserziehungsgeld“ aus eigener Kasse. Abhängig vom Einkommen der Eltern gibt es hier im zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes 150 Euro für das erste, 200 Euro für das zweite Kind und 300 Euro für das dritte Kind.

In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt gibt es keine Möglichkeit mehr, neue Anträge auf Betreuungsgeld zu stellen. Dort ist man sich einig, dass das jetzt wieder freigewordene Geld für die Verbesserung der Kita-Qualität genutzt werden sollte. Hessen möchte, dass Familien weiterhin vom Geld profitieren, zahlt aber aus eigenen Landesmitteln kein Betreuungsgeld. Übrigens haben Eltern in Thüringen ab 2006 sogar zweimal Betreuungsgeld bekommen: Neben der Familienförderung vom Bund zusätzlich noch ein Landeserziehungsgeld. Das hat die Landesregierung aber im Sommer 2015 abgeschafft. Mit dem gesparten Geld möchte das Land ein gebührenfreies Kita-Jahr finanzieren.