Wo hört der Spaß auf?

Halloween: Auch Geistern ist nicht alles erlaubt

Der amerikanischen Tradition des "Trick or Treat" kann man sich in zwischen auch hierzulande kaum entziehen. Doch wenn es wirklich einmal nichts Süßes gibt und ein Streich gespielt wird, sind rechtliche Grenzen schnell erreicht. Darauf sollten Eltern kleiner und größerer Geister achten.

Autor: ARAG Versicherungen

Süßes, sonst gibt’s Saures!

Halloween Trick or Treat
Foto: © iStockphoto.com/ monkeybusinessimages

Das ist am letzten Abend im Oktober wieder der Schlachtruf der Kinder auf der Jagd nach Süßigkeiten. Wer den meist gruselig maskierten Dreikäsehochs die verlangten Süßigkeiten verweigert, muss mit Streichen rechnen. Doch so manches Mal ist wird aus einem vermeintlichen Streich schlicht Sachbeschädigung. Wer haftet aber, wenn die Kleinen an Halloween über das Ziel hinaus schießen?

Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern

Nach Auskunft der ARAG Experten stimmt der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei müssen Eltern ihre Sprösslinge je nach Alter nicht jede Minute beaufsichtigen, entscheidend sind die Einzelumstände. Wenn Kinder zum Beispiel auf einem fremden Grundstück einen Schaden verursachen, trifft die Grundstückbesitzer unter Umständen eine Mitschuld, wenn der Zugang nicht gesichert war. Maßgebend ist auch, ob die Eltern ihre Kinder vor dem Betreten fremder Grundstücke gewarnt haben, und ob die Kinder früher schon derartige Spielplätze aufgesucht haben. Entscheidend sind auch die Fragen: Konnten die kleinen Übeltäter die Gefahr selbst erkennen und wie alt sind sie?

Unter Umständen haftet dann das Kind nämlich selbst. In einem beispielhaften Fall hatte ein Neunjähriger eine Scheune in Brand gesteckt. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden, dass das Kind alt genug war, um beurteilen zu können, was sein brennender Strohhalm auslösen kann. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich. Je älter und somit einsichtsfähiger ein Kind ist, desto eher haftet es selbst (VwG Koblenz, Az.: 2 K 2208/03).

Die Polizei warnt vor Halloween

In mehreren Regionen Deutschlands hatte die Polizei wegen gefährlicher Halloweenstreiche in der Vergangenheit schon alle Hände voll zu tun. ARAG Experten raten Eltern deshalb, Kindern und Jugendlichen ganz gezielt über mögliche Gefahren und Konsequenzen aufzuklären und ihnen an Beispielen aufzuzeigen, wo ein Spaß endet. Die Taten der Vorjahre seien keine Kavaliersdelikte, hieß es in mehreren Polizei-Mitteilungen übereinstimmend.

Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern, das Werfen von Steinen durch Fenster, das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen, das Zerstören von Blumenbeeten und Beschmieren von Hauswänden sind genauso wenig Kavaliersdelikte wie das Bedrohen von Anwohnern an der Haustür (wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben) oder das Bestehlen anderer Kinder. Bei Randale, Sachbeschädigungen, Diebstählen oder Raub sieht der Gesetzgeber – für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren – Freiheitsstreifen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor, bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist die Strafandrohung sogar noch höher. In vielen Städten will die Polizei dieses Jahr wegen der erwarteten Probleme mit verstärkten Kräften im Einsatz sein.  

Keine Gruselmaske am Steuer

Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten ARAG Experten: Hände weg vom Steuer.
Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken ist verboten. Denn was auf der Gruselfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit sogar die Kürzung des Versicherungsschutzes.