Arbeitsunfähig oder BV?

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Du bist schwanger und krank? Du darfst wegen bestimmter Risiken im Job oder Beschwerden in der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten? Wir geben dir einen ersten Überblick, wann ein Beschäftigungsverbot greift und was bei einer Arbeitsunfähigkeit anders ist.

Autor: Heike Byn

Mutterschutzgesetz sorgt für Mutter und Kind

Beschäftigungsverbot
Foto: © Colourbox

Seit 1952 genießen werdende und stillende Mütter einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Mit dem sogenannten Mutterschutzgesetz (kurz: MuSchG) sollen Mamas, die im Berufsleben stehen, zur Schule gehen oder gerade eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, geschützt werden. Gleichzeitig lässt das Gesetz Platz für berufliche Freiheiten. Deshalb wurde es in den letzten Jahren immer wieder überarbeitet.

Wenn eine Frau schwanger und berufstätig ist, sollte sie ihren Arbeitgeber darüber informieren. Die meisten Frauen warten mit der freudigen Botschaft bis zum Anfang des vierten Monats der Schwangerschaft. Dann ist das Risiko für eine Fehlgeburt nur noch gering. Eine rechtzeitige Information über Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin ist allerdings sinnvoll. Nur so kann der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht nachkommen. Er ist immerhin dafür verantwortlich, dass die Schwangere am Arbeitsplatz keinen gesundheitlichen Schaden erleidet.

In den meisten Fällen genügt dafür schon, dass werdende Mütter an ihrem Arbeitsplatz eine Sitzgelegenheit bekommen und regelmäßige Arbeitspausen einlegen können. Weil das nicht immer möglich ist oder der Arbeitgeber dem nicht nachkommt, ist in einigen Fällen ein generelles oder individuelles Beschäftigungsverbot (BV) nötig, um die Gesundheit von Mama und Kind zu schützen. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er muss die Frau entweder (gegen Lohnfortzahlung) von der Arbeit freistellen oder ihr eine andere Tätigkeit im Betrieb zuweisen, die alle nötigen Auflagen erfüllt.

Arbeitsschutz gilt auch für Azubis oder Minijobberinnen

Der besondere Arbeitsschutz für schwangere und stillende Berufstätige gilt seit 2018 nicht nur für alle werdenden Mütter, die in einem festen Arbeitsverhältnis, einem Minijob oder in  Heimarbeit beschäftigt sind, sondern auch für Ausbildende, Schülerinnen und Studentinnen sowie für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst. Auch die Regelungen für Beamtinnen und Soldatinnen wurden dem gesetzlichen Mutterschutz angeglichen. Weiterhin nicht geschützt sind allerdings Selbstständige und Geschäftsführerinnen sowie Hausfrauen. Auch wer ein Kind adoptiert oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft Mutter wird, den Nachwuchs aber nicht selbst austrägt, hat kein Anrecht auf den Mutterschutz.

Generelles Beschäftigungsverbot: 14 Wochen Mutterschutz rund um die Geburt

In den letzten sechs Wochen vor dem durch einen Arzt oder eine Hebamme errechneten  Entbindungstermin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung kann jedoch jederzeit von der Mutter widerrufen werden. Nach der Geburt ist die Regelung deutlich strenger. Mütter dürfen die ersten acht Wochen nach der Geburt, bei Früh– oder Mehrlingsgeburten sogar zwölf Wochen lang nicht beschäftigt werden. Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, von dem auch nicht auf Wunsch der Frau abgewichen werden darf. Bei einem Kind mit Behinderung ist ein Antrag auf Verlängerung des  Mutterschutz auf 12 Wochen möglich. Eine wichtige Neuerung: Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, dürfen jetzt die gleichen Schutzfristen beanspruchen wie nach einer planmäßigen Geburt.

Ein besonderer Schutz für werdende und stillende Mütter

Unter MuSchG Paragrah 4 sind die Grundpflichten des Gesundheitsschutzes zusammengefasst:

  • An ihrem Arbeitsplatz – dazu gehören auch Maschinen und Werkzeuge – müssen die werdenden und stillenden Mütter ausreichend vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Dafür können auch die Arbeitszeiten oder Aufgaben angepasst werden
  • Bei Arbeiten im ständigen Stehen oder Gehen müssen Sitzgelegenheiten zum Ausruhen bereitgestellt werden. Auch bei sitzenden Arbeiten müssen kurzfristige Pause gewährt werden. Bei diesen Pausen müssen sich die Mütter auch hinlegen und ausruhen können.
  • Neu ist eine Verpflichtung zur einer Gefährdungsanalyse am Arbeitsplatz. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Ob an diesem Arbeitsplatz gerade Frauen oder Männer sitzen, spielt dabei keine Rolle.

Außerdem gilt eine tägliche Arbeitszeitbegrenzung von 8,5 Stunden (Unter 18-Jährige 8 Stunden). Pro Doppelwoche sind insgesamt 90 Stunden (unter 18-Jährige: 80 Stunden) zulässig. Stillende Mütter haben außerdem einen Anspruch auf zweimal eine halbe Stunde Stillzeit pro Tag. Dadurch darf ihnen kein Verdienstausfall entstehen.

Generelles Beschäftigungsverbot: Bei gefährlichen Tätigkeiten

Neben dem Schutz vor und nach der Geburt listet das Mutterschutzgesetz in Paragraph 4 detailliert Arbeiten auf, die Schwangeren grundsätzlich verboten sind. Lassen sie sich im Job nicht vermeiden, gilt für werdende Mütter ein allgemeines Beschäftigungsverbot, das ggf. sogar der Arbeitgeber attestiert.

Zu gesundheitsgefährdende Arbeiten zählen:

  • Grundsätzlich Arbeiten, bei denen Frauen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind
  • Schwere körperliche Arbeit, also regelmäßiges Heben von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentliches Heben von mehr zehn Kilogramm schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Darunter fallen neben schweren Waren auch das Umlagern von Patienten oder Hilfestellungen im Sportunterricht.
  • Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat langes Stehen von mehr vier Stunden
  • Arbeiten, bei denen sich die Frauen häufig strecken oder beugen müssen
  • Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren
  • Akkord- und Fließbandarbeiten.

Selbst wenn eine Schwangere ausdrücklich wünscht, eine für sie möglicherweise gefährdende Tätigkeit zu übernehmen, darf der Arbeitgeber dem nicht zustimmen

Mit der letzten Reform wurde das Verbot von Arbeit an Nacht- und Feiertagen etwas gelockert: Seit 2018 ist eine Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22 Uhr für Schwangere erlaubt, gleiches gilt für Sonn- und Feiertage. Allerdings müssen dafür sowohl die werdenden und stillenden Mütter als auch ein Arzt und eine zuständige Aufsichtsbehörde zustimmen. Eine weitere Einschränkung: Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere nicht allein leisten.

Generelles Beschäftigungsverbot: Regeln für bestimmte Berufsgruppen

Auch für einige Berufsgruppen gibt es nach dem Mutterschutzgesetz zusätzliche Regeln, die Mutter und Kind schützen – das regelt u.a. Paragraph 4 im Mutterschutzgesetz. Nur ein konkretes Beispiel: Eine werdende Mutter, die als Bus- oder Bahnfahrerin arbeitet, darf ab dem dritten Schwangerschaftsmonat nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt werden. Außerdem legt Paragraph 8 des MuSchG zum Thema Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit für schwangere Arbeitnehmerinnen bestimmter Branchen wie der Gastronomie, Landwirtschaft oder Kunst und Kultur detailliert Ausnahmen fest, die auf die oft ungewöhnlichen Arbeitszeiten Rücksicht nehmen, ohne den Schutz der Frauen zu vernachlässigen: So dürfen z.B. Künstlerinnen nach Absprache in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten auch noch sehr spät am Abend arbeiten.

Sonderregeln für Pflegepersonal, Erzieherinnen und Lehrerinnen

Seit 2005 gilt für Schwangere im medizinischen Bereich, für Pflegepersonal, für Erzieherinnen sowie Lehrerinnen die EU-Biostoffverordnung. Sie besagt, dass auch Kitas, Kindergärten, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kliniken und Arztpraxen als Risiko-Arbeitsplatz einzustufen sind. Schwangere Mitarbeiterinnen müssen hier einen ausreichenden Impfschutz nachweisen, sonst erhalten sie ein Beschäftigungsverbot – es sei denn, der Arbeitgeber setzt sie auf einem Arbeitsplatz ohne Kontakt zu Patienten oder Kindern ein. Der Grund: Gerade typische Kinderkrankheiten wie Mumps, Röteln oder Windpocken sind für das Ungeborene gefährlich, weil sie das Risiko für Früh-, Fehl- oder Totgeburten sowie Fehlbildungen erhöhen.

Individuelles Beschäftigungsverbot: Schutz bei Schwangerschaftsbeschwerden und mehr

Ein Arzt kann außerdem ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn aus seiner fachlichen Sicht die Gesundheit oder sogar das Leben der Mutter oder des Kindes durch die Arbeit gefährdet ist. Spricht der Arzt ein Beschäftigungsverbot aus, bekommt die Frau Mutterschaftsgeld, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn. Das heißt, die Frau ist bei vollem Gehalt freigestellt. Bei einer normalen Krankschreibung hätte sie nach sechs Wochen kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung und würde nur Krankengeld bekommen.

Häufig werden die individuellen Beschäftigungsverbote bei einer Risikoschwangerschaft, der Gefahr einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, einer Muttermundschwäche oder starken und lang anhaltender Schwangerschaftsübelkeit und Erbrechen ausgesprochen. Zudem können auch andere Gründe, die mit dem Umfeld des Jobs zu tun haben, die Gesundheit von Mutter und Kind so stark gefährden, dass der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht – zum Beispiel starke psychische Belastungen, beschwerliche Arbeitswege oder Gerüche, die Übelkeit und andere Beschwerden verursachen.

Individuelles Beschäftigungsverbot: Das muss im Attest stehen

Grundsätzlich kann jeder niedergelassene Arzt, egal ob Frauenarzt oder Allgemeinmediziner, ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen.  Hebammen ist das hingegen nicht erlaubt. Im ärztlichen Zeugnis wird festgelegt, ob das Beschäftigungsverbot für alle Tätigkeiten des Jobs gilt oder ob die Schwangere vielleicht leichtere Arbeiten ausführen oder vielleicht einfach nur weniger Stunden am Tag arbeiten kann. Dadurch bekommt der Arbeitgeber die Chance, die werdende Mutter in einem weniger gesundheitsgefährdenden Arbeitsbereich einzusetzen – sofern das aufgrund der Größe, der Arbeitsinhalte und vorhandenen Stellen im jeweiligen Unternehmen möglich ist.

Manchmal kommt vor, dass der Arbeitgeber die Gründe fürs Beschäftigungsverbot anzweifelt, das Attest nicht akzeptiert und eine Nachuntersuchung verlangt. Welcher Arzt dann die Nachuntersuchung übernehmen soll, das bestimmst du alleine. Die Kosten für das zweite Attest trägt dann auf jeden Fall dein Chef.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Arbeitgeber zahlt Lohnausfall

Schwangere Berufstätige mit einem allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbot bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlungspflicht. Du erhältst dann mindestens den Lohn, der deinem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft entspricht. Gut zu wissen: Selbst wenn der Arbeitgeber dir wegen eines Beschäftigungsverbotes einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, darf er das Gehalt trotzdem nicht kürzen.

 

Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot

Es kommt oft vor, dass eine schwangere Mitarbeiterin ihren Urlaubsanspruch vor dem Beschäftigungsverbot noch nicht verbraucht hat. Die gute Nachricht: Du kannst dann nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist oder dem Ende der Elternzeit in dem Jahr oder sogar noch im darauffolgenden Jahr den Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot nehmen. So sieht es Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes vor. Grundsätzlich dürfen werdende Mütter auch während eines Beschäftigungsverbotes in Urlaub fahren, solange das ihre Gesundheit nicht gefährdet. Allerdings muss der behandelnde Arzt vor Reiseantritt die Unbedenklichkeit des Urlaubs bestätigen. Ob du dafür Urlaub nehmen musst, hängt davon ab, ob für dich trotz Beschäftigungsverbot immer noch eine Arbeitspflicht besteht.

Was unterscheidet die Arbeitsunfähigkeit vom Beschäftigungsverbot?

Ganz einfach: Ist die Schwangerschaft der Grund für eine Krankheit oder gefährdet der Arbeitsplatz die Gesundheit von Mutter und Kind, folgt daraus ein allgemeines oder individuelles Beschäftigungsverbot. Leidet die Schwangere dagegen an einer nicht schwangerschaftsbedingten Krankheit – z.B. einer Erkältung oder einem Magen-Darm-Infekt – und kann sie deshalb nicht arbeiten gehen oder ihre Arbeit würde die Krankheit verschlimmern, ist das ein Fall für eine Krankschreibung.

Schwanger und arbeitsunfähig: Erst zahlt Arbeitgeber, dann die Krankenkasse

In den ersten sechs Wochen nach einer Krankschreibung in der Schwangerschaft zahlt dir dein Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe weiter. Bist du nach sechs Wochen noch nicht wieder einsatzfähig, erhältst du ein Krankengeld von der Krankenkasse. Das ist aber niedriger als dein normales Gehalt und liegt im Gegensatz zum Berufsverbot bei rund 70 Prozent deines letzten Bruttoeinkommens. In der privaten Krankenversicherung ist ein Krankengeld nicht automatisch enthalten. Privatversicherte benötigen oft einen zusätzlichen Tarifbaustein für das Krankentagegeld.

Krank in der Schwangerschaft: Rat bei Experten suchen

Wir können euch hier zwar keine detaillierten Erklärungen für jeden Einzelfall geben, dafür aber einen ersten Einblick in die wichtigsten Themen rund um Beschäftigungsverbote und Arbeitsunfähigkeit. Wenn ihr weitergehende Fragen habt oder unsicher seid, was in eurem speziellen Fall gilt, so wendet euch am besten an die Experten beim Thema Mutterschutz. Das sind z.B. Fachleute in eurem Betriebs- oder Personalrat, bei eurer Krankenkasse, in euren Gewerkschaften, bei den Berufsgenossenschaften oder Aufsichtsbehörden für Mutterschutz. Unten findet ihr Links zu den entsprechenden Adressen.

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