Steuerfrage... kann man Steuerklasse nachträglich wechseln?

Hallo,

ich heirate am 03.09. Wir würden gerne die Steuerklassen III und V nehmen. Kann man, wenn man am Ende des Jahres bei der Steuererklärung merkt, ups, das war ungünstig, doch noch die Lohnsteuererklärung nach IV und IV machen?

LG, Sandra

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Was soll das bringen? Die Lohnsteuerklasse hat doch keine Auswirkung auf die wirklich zu zahlenden Steuern sondern nur auf die monatliche Steuervorauszahlung.

Am Ende des Jahres wird die Jahressteuer errechnet und von der Lohnsteuerklasse ist dann nur evtl. abhängig ob ihr eine Nachzahlung/Rückerstattung bekommt.

Gruß Julia

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Zur Erklärung:

Mein LG hat bis vor einigen Wochen SEHR hohe Werbungskosten gehabt, die ja in der Steuererklärung zu tragen kämen.

Ich beziehe Elterngeld. Normal wollte wir dieses Jahr IV und IV, weil sonst eine Nachzahlung in Höhe von ca. 3.500,00 € auf uns zukommt. Allerdings wäre es eine nette Sache, bereits ab Oktober mehr Geld zur Verfügung zu haben, sprich, wir würden für 3 Monate III und V nehmen und dann im Ausgleich IV und IV und die Steuererstattung würde dafür dann geringer ausfallen (besser als eine Nachzahlung in III und V).

Das hat schon alles seinen Grund, wenn das klappt, wäre das optimal.

ich hoffe, ich hbas gut genug erklärt.

Ist nur die Frage, ob das geht.

LG, Sandra

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Hallo, bei der Lohnsteuererklärung zum Jahresende sind die Kohnsteuerklassen nicht mehr wichtig und nicht änderbar; die Steuerklassen sind nur für den laufenden Monat wichtig. Zum Jahresabschluss beim Finanzamt geht alles in einen Topf, die "richtige" Steuer wird berechnet und das von euch beiden gezahlte davon abgezogen. Entweder es entsteht Guthaben oder halt eine Nachzahlung. Ihr könnt aber natürlich die Steuerklassen jederzeit wieder wechseln.
Ich verstehe deine Frage nicht so richtig fürchte ich.
LG,
Kathi

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Okay, stimmt, danke, du hast mich auf den richtigen Weg gebarcht, ich muss mal meine Frage umformulieren:

Kann man nachträglich statt der Zusammenveranlagung (III und V) die getrennte veranlagung durchführen?

LG, Sandra

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Ja im Rahmen des Einspruchsverfahrens.

Das kannst du dir doch aber vorher ausrechnen lassen, was besser ist.

LG Babsi

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Hallo Sandra,

noch einen Nachtrag zu dem, was hier schon geschrieben wurde.
Als Verheiratete könnt Ihr jedes Jahr aufs neue zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen, man legt sich dadurch auch nicht für die Folgejahre fest.

Zusätzlich bietet § 26c EStG eine dritte Möglichkeit, die sog. gesonderte Veranlagung, die der getrennten Veranlagung ähnlich ist und die frisch Verheirateten wie Ledige behandelt. Diese Veranlagungsart gibt es nur im Jahr der Eheschließung.

Gute Lohnsteuerprogramme berechnen alle drei Möglichkeiten und geben an, was für die eigene Situation die günstigste Veranlagung ist.

LG