Umzug bei gemeinsamen Sorgerecht

Hallo!

Ich lebe in Scheidung und mein Mann und ich haben das gemeinsame Sorgerecht, ich allerdings das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Nun möchten wir mit meinem neuen Lebensgefährten in seine Heimat nach Österreich ziehen, denn dort hätten wir ein eigenes Haus und er hat dort seinen Job. Ein neues Kind ist außerdem unterwegs. Also wäre alles perfekt.
Meine kleine Tochter interessiert sich eh nicht wirklich für ihren Vater und er kümmert sich auch nicht, macht eigentlich nur Probleme. Also wäre der Umzug für unser Kind auch nicht schlimm.

Nun lassen wir den Umzug quasi durch den RA beantragen bei Gericht, und müssen gute Gründe vorlegen, da der Vater sicher um mir wieder Steine in den Weg zu legen dagegen angehen wird.

Kennt sich jemand aus wie da die Chancen stehen? Und was wäre denn wenn man einfach so gehen würde? Wir würden sowieso oft zurück nach Deutschland fliegen für ein Wochenende weil ich ja meine Mutter etc auch sehen möchte...

Wäre schön wenn jemand der Erfahrung hat mir dazu was sgen könnte.

Danke

1

Du kannst selbstverständlich hinziehen, wohin immer Du willst.

Allerdings dann ohne Kind, wenn der leibliche Vater willens ist es in seinem Haushalt aufzunehmen.

Eine Auswanderun ohne das DU (!!!) einen Job vorweisen kann, wird von keinem Richter unterstützt. Auch falls Du einen Arbeitsvertrag aus dem Hut zauberst, mußt Du nachweisen, das es einen gleichwertigen Job in Deiner Heimat nicht gibt.

Und die erneute SS betrifft nur Deinen Freund und Dich - nicht jedoch Deine Tochter. Die könnte ja schließlich auch beim Vater leben und Du bekommst dann ein Umgangsrecht.

Eine sehr festgefahrene Situation in die Du Dich mit Deiner nicht durchdachten Schwangerscaft gebracht hast.

Die einzige Chance, die Du hast ist, wenn der sorgeberechtigte Vater es ablehnt seine Tochter in seinen Haushalt aufzunehmen.

Ute

2

Kann er sie denn in seinem Haushalt aufnehmen, wenn er den ganzen Tag arbeiten geht? Er ist ja grad mal zu seiner neuen Freundin gezogen die sich erst einen Monat kennen?! Sieht ja eigtl auch nicht so rosig aus für ihn dann.
Und natürlich geht die neue SS die Kleine was an. Sie freut sich so unglaublich dass sie ein Geschwisterchen bekommt, und hat auch schon gesagt, dass sie mit uns will....

3

Ja na und???

Alleinerziehenden Müttern werden ja auch nicht die Kinder weggenommen, wenn sie arbeiten und mit ihrem Freund zusammen ziehen.

Nein, die neue Schwangerschaft hat nichts mit dem Kind aus der voherigen Beziehung zu tun, zumindest nicht im Sinne von Familienzusammenführung.Deine Tochter kann sich theoretisch auch an Umgangswochenden an seinem Halbgeschwisterchen erfreuen, genauso wie es bei unzähligen getrennten Männern der Fall ist.

Es ist Deine Angelegenheit. Und wenn der Vater sein Kind aufnehmen würde, gibt es kein Gericht, das deinem Wegzug zustimmen würde. Das Kind ist 3 Jahre alt, sie wird vor Gericht nicht angehört.

Und Sorry, aber klärt man solche elementar Wichtigen juristischen Belange, bevor man sich schwängern läßt?

Ute

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4

mein Mann und ich haben das gemeinsame Sorgerecht, ich allerdings das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


wie kommkst du auf diese seltsame Idee?? Oder wart ihr vor dem Familiengericht und dieses hat das ABR aus der gemeinsamen Sorge herausgenommen?

5

Kennt sich jemand aus wie da die Chancen stehen? Und was wäre denn wenn man einfach so gehen würde?

Die Chancen mit deinem Lover auszuwandern stehen gegen NUll!!!
Und einfach so gehen , klar kannst du machen und wenn du dann wieder deutschen Boden betreten wirst melde dich gleich mal bei einem Anwalt an der dich vor Gericht wegen Entziehung Minderjähriger vertritt und außerdem den Sorgerechtsentzug für dich vertritt. Ergebnis des Verfahrens: Sorgerecht weg für dich und Vorstrafe für dich.

6

Moin

Ich zweng mich mal dazwischen.

Also , wenn du das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht(ABR) hast ( übertragen von einem Gericht an dich) kannst du mit Kind hinziehen wohin du möchtest.

Dann sind die Aussagen von *ppg* nichtig.


LG NRW;-)

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Wie kommst denn auf den Quatsch?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge (§ 1687 BGB). Das Recht ist zum Beispiel dann von entscheidender Bedeutung, wenn es sich um Angelegenheiten der Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder um die Aufenthaltsbestimmung für einen volljährigen Betreuten handelt.

Im engen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht steht die Regelung des § 1687 BGB, der die Entscheidungsbefugnisse der Eltern bei dem Vorliegen von gemeinsamen Sorgerecht bei Trennung der Eltern bzw. gerichtlicher Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an ein Elternteil regelt. Demnach darf der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind beispielsweise: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen. Als Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Demgegenüber steht die Sorge für die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die der Elternteil während der Zeiten alleine ausüben kann, in denen er Umgang mit dem Kind hat. Diese umfasst Entscheidungen über Ernährung, Bettzeiten, Arztbesuche bei akuten Erkrankungen, bei denen der andere Elternteil nicht erreicht werden kann, Besuche von und bei Freunden etc. während der Umgangszeiten. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Eltern bei schwerwiegenden und irreparablen Entscheidungen gemeinsam zu entscheiden haben, bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Entscheidungen der Alltagssorgeberechtigte und für die alltäglichen Kleinigkeiten während der Umgangszeiten der umgangsberechtigte Elternteil ein Alleinentscheidungsrecht hat.


Eine Auswanderung des Kindes ist eindeutig von erheblicher Bedeutung!

Ute

9

Das ist kein Quatsch.


Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens.


Die Mutter habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnorts und der Wohnung der Kinder. Beides könne sie ohne vorherige Einigung mit dem Kindesvater festlegen. So unterliege es keinem Zweifel, dass sie mit dem Kind den Wohnsitz von Süddeutschland nach Norddeutschland verlegen dürfe. Dann aber sei ihr auch ein Umzug von Deutschland nach England mit den Kindern gestattet. Die Übersiedlung in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft könne keinen anderen Regelungen unterliegen.

OLG Koblenz, 9 UF 450/07


Das heisst, derjenige der das alleinige ABR inne hat, darf wohl umziehen.


Gruß NRW

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