Stillen und Nachtdienst

Hallo,

stillenden Müttern ist der Nachtdienst untersagt hab ich grad gelesen. Ist das wahr?

LG, Tina

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Ja. Stillende Mütter fallen auch noch unter das Mutterschutzgesetz. Allerdings braucht die Stillende Mutter da eine Bescheinigung von ihrem FA, dass sie stillt und diese gibt sie in der Firma ab.
"(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. "
§8 Mutterschutzgesetz

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huhu..

wenn ich da noch unters mutterschutzgesetz falle ist das dann mit dem kündigungsschutz auch so??

ich beginne anfang februar mein arbeitsverhältniss und stille noch nachts und früh...und das wird wohl auch noch eine weile so notwendig sein...

bei welchem arzt hole ich mir denn die bescheinigung?FA oder hausarzt oder kinderarzt?

vielen dank für die antwort...

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Hab jetzt nur das gefunden -


http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__7.html

§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.


LG ks

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Lieben Dank. Aber wenn ich nicht darauf bestehe, darf ich nachts trotzdem arbeiten, oder?

LG

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Ich habs damals getan- ist aber schon ewig her und da meine Tochter da gerade anfing durchzuschlafen hat es für uns super geklappt.

LG

Gabi

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